Kommunalabgabe: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | == | + | ==Arten== |
+ | ===[[Gemeindesteuern|Steuern]]=== | ||
+ | ===[[Beiträge]]=== | ||
+ | |||
+ | ===[[Gebühren]]=== | ||
+ | |||
+ | ==Voraussetzungen== | ||
+ | |||
+ | ===Abgabenberechtigung=== | ||
Die Gemeinden, Landkreise und Bezirke sind berechtigt, nach dem [[Kommunalabgabengesetz]] Abgaben zu erheben, soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen. | Die Gemeinden, Landkreise und Bezirke sind berechtigt, nach dem [[Kommunalabgabengesetz]] Abgaben zu erheben, soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen. | ||
− | ==Abgabesatzung== | + | ===Abgabesatzung=== |
Die Abgaben werden nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=4&showdoccase=1&doc.id=jlr-KAGBY1993V8Art2&st=lr Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KAG] auf Grund einer '''besonderen''' [[Abgabesatzung]] erhoben. | Die Abgaben werden nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=4&showdoccase=1&doc.id=jlr-KAGBY1993V8Art2&st=lr Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KAG] auf Grund einer '''besonderen''' [[Abgabesatzung]] erhoben. | ||
Version vom 24. Juli 2013, 07:00 Uhr
Arten
Steuern
Beiträge
Gebühren
Voraussetzungen
Abgabenberechtigung
Die Gemeinden, Landkreise und Bezirke sind berechtigt, nach dem Kommunalabgabengesetz Abgaben zu erheben, soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen.
Abgabesatzung
Die Abgaben werden nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KAG auf Grund einer besonderen Abgabesatzung erhoben.
Normen
- Art. 1 KAG Abgabenberechtigte
- Art. 2 KAG Abgabesatzung