Mittelfristige Finanzplanung: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 23. Juni 2016, 21:45 Uhr

Finanzplanung.jpg

Die Gemeinde hat ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung zugrundezulegen. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Haushaltsjahr (GO Art. 70 Abs. 1).

Als Unterlage für die Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm aufzustellen (GO Art. 70 Abs. 2).

Im Finanzplan sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben und die Deckungsmöglichkeiten darzustellen (GO Art. 70 Abs. 3). Der Finanzplan ist dem Gemeinderat spätestens mit dem Entwurf der Haushaltssatzung vorzulegen (GO Art. 70 Abs. 4).

Der Finanzplan und das Investitionsprogramm sind jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen (GO Art. 70 Abs. 5).

Normen

Grundgesetz (GG)

  • GG Art. 109 Abs. 4: Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

KommHV-Kameralistik

Publikationen

Fachbücher

  • Albers/Seger, Finanzierung kommunaler Investitionen (1990)
  • Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 145 ff.
  • Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 9065 (Teil 4 Ziffer 2.13.8)
  • Jüner/Walter, Finanzierungsformen bei kommunalen Investitionen“ (1987)

Leitfäden

Fachaufsätze

  • Kirschbaum/ Schneider, Die mittelfristige Finanzplanung, der gemeindehaushalt 1989 S. 32 ff.
  • Schmid, Von der Aufgabenplanung zur Finanzplanung der Kommunen, VR 1984 S. 49 ff.

Siehe auch