Finanzzuweisung: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 23. Juni 2016, 13:14 Uhr

Die Gemeinden, die Verwaltungsgemeinschaften und die Landkreise erhalten Finanzzuweisungen als Ersatz des Verwaltungsaufwands für die Aufgaben des jeweils übertragenen Wirkungskreises, die Landkreise auch als Ersatz des Verwaltungsaufwands für die Staatsbehörde Landratsamt (Art. 53 Abs. 2 der Landkreisordnung). (FAG Art. 7 Abs. 1) Als Finanzzuweisungen werden gewährt: ... 3. den kreisangehörigen Gemeinden Zuweisungen in Höhe von 16,70 € je Einwohner und Haushaltsjahr. (FAG Art. 7 Abs. 2 Nr.3)

Normen

Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz - FAG)

Bayerische Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz (FAGDV)

Siehe auch