Einnahmehierarchie: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 19. Juni 2016, 23:32 Uhr
GO Art. 62 Abs. 2 legt eine Reihenfolge der Einnahmenbeschaffung fest. Danach hat die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen
1. soweit vertretbar und geboten aus besonderen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,
2. im übrigen aus Steuern
zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen.
Normen
- GO Art. 62 Abs. 2
Publikationen
Fußnoten
<references/>