Kassenprüfung: Unterschied zwischen den Versionen

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Bei einer Kasse und ihren Zahlstellen ist in jedem Jahr mindestens eine unvermutete örtliche Kassenprüfung vorzunehmen ({{KommPrV 3}} Abs. 1). Beim Ausscheiden eines Kassenverwalters ist unabhängig von {{KommPrV 3}} Abs. 1 eine örtliche Kassenprüfung vorzunehmen ({{KommPrV 3}} Abs. 2). Bei einer Kasse und ihren Zahlstellen ist in der Regel alle drei Jahre einmal unvermutet überörtlich zu prüfen. Bei Kommunen mit eigenem Rechnungsprüfungsamt kann von überörtlichen Kassenprüfungen abgesehen werden ({{KommPrV 3}} Abs. 3). Kassenprüfungen erstrecken sich nach {{KommPrV 3}} Abs. 4 auch auf die Verwahrung von Wertgegenständen und anderer Gegenstände und auf die weiteren Kassengeschäfte (§ 46 der Kommunalhaushaltsverordnung).<noinclude>
 
Bei einer Kasse und ihren Zahlstellen ist in jedem Jahr mindestens eine unvermutete örtliche Kassenprüfung vorzunehmen ({{KommPrV 3}} Abs. 1). Beim Ausscheiden eines Kassenverwalters ist unabhängig von {{KommPrV 3}} Abs. 1 eine örtliche Kassenprüfung vorzunehmen ({{KommPrV 3}} Abs. 2). Bei einer Kasse und ihren Zahlstellen ist in der Regel alle drei Jahre einmal unvermutet überörtlich zu prüfen. Bei Kommunen mit eigenem Rechnungsprüfungsamt kann von überörtlichen Kassenprüfungen abgesehen werden ({{KommPrV 3}} Abs. 3). Kassenprüfungen erstrecken sich nach {{KommPrV 3}} Abs. 4 auch auf die Verwahrung von Wertgegenständen und anderer Gegenstände und auf die weiteren Kassengeschäfte (§ 46 der Kommunalhaushaltsverordnung).<noinclude>
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==Muster==
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* [http://www.formularservice-online.de/sixcms/detail.php?template=fso_prdgroup_detail&id=819318&bl=12304 Prüfungsbericht unvermutete örtliche Kassenprüfung (10-seitig) - Artikelnummer: 709610029 (Boorberg)]
  
 
==Normen==
 
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Version vom 19. Juni 2016, 14:36 Uhr

Die örtliche Kassenprüfung obliegt nach GO Art. 103 Abs. 5 Satz 1 dem ersten Bürgermeister. Er bedient sich in Gemeinden, in denen ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet ist, dieses Amts (GO Art. 103 Abs. 5 Satz 2).

Bei einer Kasse und ihren Zahlstellen ist in jedem Jahr mindestens eine unvermutete örtliche Kassenprüfung vorzunehmen (KommPrV § 3 Abs. 1). Beim Ausscheiden eines Kassenverwalters ist unabhängig von KommPrV § 3 Abs. 1 eine örtliche Kassenprüfung vorzunehmen (KommPrV § 3 Abs. 2). Bei einer Kasse und ihren Zahlstellen ist in der Regel alle drei Jahre einmal unvermutet überörtlich zu prüfen. Bei Kommunen mit eigenem Rechnungsprüfungsamt kann von überörtlichen Kassenprüfungen abgesehen werden (KommPrV § 3 Abs. 3). Kassenprüfungen erstrecken sich nach KommPrV § 3 Abs. 4 auch auf die Verwahrung von Wertgegenständen und anderer Gegenstände und auf die weiteren Kassengeschäfte (§ 46 der Kommunalhaushaltsverordnung).

Muster

Normen

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

Verordnung über das Prüfungswesen zur Wirtschaftsführung der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke (Kommunalwirtschaftliche Prüfungsverordnung - KommPrV)

Siehe auch