VVKommPrV Zu § 1: Unterschied zwischen den Versionen

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Für die Kennzeichnung der geprüften Unterlagen durch Namenszug ([[Handzeichen]]), [[Prüfungsstrich]]e oder [[Stempelaufdruck]] sind folgende Farben zu verwenden:
 
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Version vom 18. Juni 2016, 22:56 Uhr

Die Verwaltungsvorschriften zur kommunalwirtschaftlichen Prüfungsverordnung (VVKommPrV) bestimmen zu KommPrV § 1:

1. Prüfungsmethode und ‑umfang sind im Rahmen der einschlägigen Vorschriften dem pflichtgemäßen Ermessen der Prüfer überlassen. Die Prüfer dürfen sich nicht darauf beschränken, die Geschäftsvorfälle nach den ihnen vorgelegten Unterlagen zu prüfen; sie sind vielmehr verpflichtet, sich persönlich durch Einsicht in die Akten, durch Einholung von Aufschlüssen, durch Umschau an Ort und Stelle und durch sonstige geeignete Maßnahmen genaue Kenntnis vom Geschäftsgang der zu prüfenden Verwaltungen, Einrichtungen, Kassen usw. zu verschaffen. Soweit die Prüfer bei der Ermittlung von Tatbeständen auch mündliche Auskünfte verwerten, ist dies im Prüfungsbericht ausdrücklich zu vermerken.

2. Die Prüfer sind auch durch Bereitstellen der für die Prüfung notwendigen Arbeitsräume und Arbeitsmittel zu unterstützen.

3. Die Prüfer müssen die Prüfungsgeschäfte in ausreichendem Maße im Außendienst vornehmen können. Es wird daher empfohlen, privateigene Kraftfahrzeuge der Prüfer anzuerkennen.

4. Die geprüften Unterlagen sind mit Prüfungszeichen zu kennzeichnen. Ist eine Kennzeichnung nicht möglich oder nicht tunlich, sind entsprechende Vermerke in den Prüfungsbericht aufzunehmen.

Für die Kennzeichnung der geprüften Unterlagen durch Namenszug (Handzeichen), Prüfungsstriche oder Stempelaufdruck sind folgende Farben zu verwenden:

Örtliche Rechnungsprüfung braun

Rechnungsprüfungsämter können dabei auch verwenden grün

Örtliche Kassenprüfung grün

Überörtliche Rechnungs- und Kassenprüfung rot

Abschlussprüfung blau

Für die Prüfung von Verwendungsnachweisen außerhalb der Rechnungsprüfung lila

5. Bei den sonstigen schwer wiegenden Feststellungen (Abs. 4) kann es sich z.B. um die Feststellung von Tatsachen handeln, die die finanzielle Situation der geprüften Körperschaft wesentlich beeinträchtigen ‑ bei Prüfungen der wirtschaftlichen Betätigung vgl. § 166 Abs. 2 AktG ‑ und deren Mitteilung keinen Aufschub duldet.

6. Die Prüfungsorgane können, soweit das sachlich notwendig ist, Sachverständige zu Prüfungen beiziehen. Dabei ist auch die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht vertraglich zu vereinbaren.

7. Die Personalausstattung der kommunalen Rechnungsprüfungsämter muss quantitativ und qualitativ (vgl. VV Nr. 7 zu §§ 9 und 10) so bemessen sein, dass die Prüfungsaufgaben ordnungsgemäß und termingerecht erfüllt werden können. Die Abwicklung der Aufgaben der Prüfer darf durch zusätzliche Aufgaben nicht gefährdet werden. Ein häufiger Personalwechsel in den Rechnungsprüfungsämtern sollte vermieden werden.

8. Liegen Hinderungsgründe für die Durchführung von Prüfungen vor (vgl. z.B. Art. 100 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 5 GO; § 10 Abs. 3 KommPrV), haben die Prüfer ihren unmittelbaren Vorgesetzten unverzüglich davon zu unterrichten.

9. Die Prüfer dürfen in Aufgabenbereichen, in denen sie früher tätig waren, keine Prüfungen für Zeitabschnitte vornehmen, in die ihre eigene Tätigkeit gefallen ist. Wirken ihre früheren Maßnahmen über solche Zeitabschnitte hinaus, so sind sie auf die Dauer dieser Wirkung an der Durchführung von Prüfungen gehindert. Entsprechendes gilt für die Prüfung von Angelegenheiten, die Angehörige im Sinn des Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) betreffen.

Normen

Verordnung über das Prüfungswesen zur Wirtschaftsführung der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke (Kommunalwirtschaftliche Prüfungsverordnung - KommPrV)

Verwaltungsvorschriften zur kommunalwirtschaftlichen Prüfungsverordnung (VVKommPrV)

Siehe auch