Kassenprüfung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 18. Juni 2016, 19:06 Uhr
Die örtliche Kassenprüfung obliegt nach GO Art. 103 Abs. 5 Satz 1 dem ersten Bürgermeister. Er bedient sich in Gemeinden, in denen ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet ist, dieses Amts (GO Art. 103 Abs. 5 Satz 2).
Bei einer Kasse und ihren Zahlstellen ist in jedem Jahr mindestens eine unvermutete örtliche Kassenprüfung vorzunehmen (KommPrV § 3 Abs. 1). Beim Ausscheiden eines Kassenverwalters ist unabhängig von KommPrV § 3 Abs. 1 eine örtliche Kassenprüfung vorzunehmen (KommPrV § 3 Abs. 2). Bei einer Kasse und ihren Zahlstellen ist in der Regel alle drei Jahre einmal unvermutet überörtlich zu prüfen. Bei Kommunen mit eigenem Rechnungsprüfungsamt kann von überörtlichen Kassenprüfungen abgesehen werden (KommPrV § 3 Abs. 3). Kassenprüfungen erstrecken sich nach KommPrV § 3 Abs. 4 auch auf die Verwahrung von Wertgegenständen und anderer Gegenstände und auf die weiteren Kassengeschäfte (§ 46 der Kommunalhaushaltsverordnung).
Normen
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
- GO Art. 103 Abs. 5