Kassenprüfung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die örtliche Kassenprüfung obliegt nach {{GO 103}} Abs. 5 Satz 1 dem ersten [[Bürgermeister]]. Er bedient sich in Gemeinden, in denen ein [[Rechnungsprüfungsamt]] eingerichtet ist, dieses Amts ({{GO 103}} Abs. 5 Satz 2).
 
Die örtliche Kassenprüfung obliegt nach {{GO 103}} Abs. 5 Satz 1 dem ersten [[Bürgermeister]]. Er bedient sich in Gemeinden, in denen ein [[Rechnungsprüfungsamt]] eingerichtet ist, dieses Amts ({{GO 103}} Abs. 5 Satz 2).
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Bei einer Kasse und ihren Zahlstellen ist in jedem Jahr mindestens eine unvermutete örtliche Kassenprüfung vorzunehmen ({{KommPrV 3}} Abs. 1). Beim Ausscheiden eines Kassenverwalters ist unabhängig von {{KommPrV 3}} Abs. 1 eine örtliche Kassenprüfung vorzunehmen ({{KommPrV 3}} Abs. 2). Bei einer Kasse und ihren Zahlstellen ist in der Regel alle drei Jahre einmal unvermutet überörtlich zu prüfen. Bei Kommunen mit eigenem Rechnungsprüfungsamt kann von überörtlichen Kassenprüfungen abgesehen werden ({{KommPrV 3}} Abs. 3). Kassenprüfungen erstrecken sich nach {{KommPrV 3}} Abs. 4 auch auf die Verwahrung von Wertgegenständen und anderer Gegenstände und auf die weiteren Kassengeschäfte (§ 46 der Kommunalhaushaltsverordnung).<noinclude>
  
 
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Version vom 18. Juni 2016, 19:06 Uhr

Die örtliche Kassenprüfung obliegt nach GO Art. 103 Abs. 5 Satz 1 dem ersten Bürgermeister. Er bedient sich in Gemeinden, in denen ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet ist, dieses Amts (GO Art. 103 Abs. 5 Satz 2).

Bei einer Kasse und ihren Zahlstellen ist in jedem Jahr mindestens eine unvermutete örtliche Kassenprüfung vorzunehmen (KommPrV § 3 Abs. 1). Beim Ausscheiden eines Kassenverwalters ist unabhängig von KommPrV § 3 Abs. 1 eine örtliche Kassenprüfung vorzunehmen (KommPrV § 3 Abs. 2). Bei einer Kasse und ihren Zahlstellen ist in der Regel alle drei Jahre einmal unvermutet überörtlich zu prüfen. Bei Kommunen mit eigenem Rechnungsprüfungsamt kann von überörtlichen Kassenprüfungen abgesehen werden (KommPrV § 3 Abs. 3). Kassenprüfungen erstrecken sich nach KommPrV § 3 Abs. 4 auch auf die Verwahrung von Wertgegenständen und anderer Gegenstände und auf die weiteren Kassengeschäfte (§ 46 der Kommunalhaushaltsverordnung).

Normen

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

Verordnung über das Prüfungswesen zur Wirtschaftsführung der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke (Kommunalwirtschaftliche Prüfungsverordnung - KommPrV)

Siehe auch