Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch entfällt, wenn das private Vertrauensschutzinteresse das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage überwiegt. Die grob fahrlässige Unkenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes einer Leistung verdient keinen Vertrauensschutz.<ref>Amtliche Leitsätze 2-4</ref> | ||
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Version vom 16. Juni 2016, 07:44 Uhr
Normen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- BGB § 818 Abs. 3 (auf Verwaltung grundsätzlich nicht anwendbar, vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.1985 - 7 C 48.82)
Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
- BayVwVfG Art. 59 Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags
Rechtsprechung
- BVerwG, Urteil vom 12.03.1985 - 7 C 48.82: Auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch sind der Vorschriften der §§ 818 Abs. 3 und 4, 819 Abs. 1 BGB nicht entsprechend anzuwenden.
Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch entfällt, wenn das private Vertrauensschutzinteresse das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage überwiegt. Die grob fahrlässige Unkenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes einer Leistung verdient keinen Vertrauensschutz.<ref>Amtliche Leitsätze 2-4</ref>
Publikationen
- Christian Alexander Mayer und Dr. Martin Schorn, Strafrechtliche Risiken des unwirksamen öffentlich-rechtlichen Vertrags, KommJur 2015, 86