Austauschvertrag: Unterschied zwischen den Versionen

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Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinn des {{BayVwVfG 54}} Satz 2, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, kann geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Die Gegenleistung muss den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen.({{BayVwVfG 56}} Abs. 1)
 
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinn des {{BayVwVfG 54}} Satz 2, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, kann geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Die Gegenleistung muss den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen.({{BayVwVfG 56}} Abs. 1)
  
Besteht auf die Leistung der Behörde ein Anspruch, so kann nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden, die bei Erlaß eines Verwaltungsakts Inhalt einer Nebenbestimmung nach {{BayVwVfG 36}} sein könnte ({{BayVwVfG 56}} Abs. 2).
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Besteht auf die Leistung der Behörde ein Anspruch, so kann nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden, die bei Erlaß eines Verwaltungsakts Inhalt einer Nebenbestimmung nach {{BayVwVfG 36}} sein könnte ({{BayVwVfG 56}} Abs. 2).<noinclude>
  
 
==Normen==
 
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Version vom 16. Juni 2016, 07:13 Uhr

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinn des BayVwVfG Art. 54 Satz 2, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, kann geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Die Gegenleistung muss den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen.(BayVwVfG Art. 56 Abs. 1)

Besteht auf die Leistung der Behörde ein Anspruch, so kann nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden, die bei Erlaß eines Verwaltungsakts Inhalt einer Nebenbestimmung nach BayVwVfG Art. 36 sein könnte (BayVwVfG Art. 56 Abs. 2).

Normen

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