Gliederungsplan: Unterschied zwischen den Versionen

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==Normen==
 
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Version vom 10. Juni 2016, 12:27 Uhr

Der Verwaltungshaushalt und der Vermögenshaushalt sind nach Aufgabenbereichen in Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte zu gliedern (Gliederungsplan). Für jeden

ist ein Teilabschluss zu bilden. (KommHV-Kameralistik § 5 Abs. 1)

Normen

Bayern

  • KommHV-Kameralistik § 5 Abs. 1
  • Gliederungsplan für die Haushalte der Gemeinden und Gemeindeverbände (KommGlPl)
    • Zuordnungsvorschriften zum Gliederungsplan für die Haushalte der Gemeinden und Gemeindeverbände (ZVKommGlPl)

Sachsen

Siehe auch