Fachaufsicht: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 8: Zeile 8:
  
 
==Normen==
 
==Normen==
* [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=41&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt108&st=null Art. 108 GO]
+
* {{GO 108}}
* [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=42&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt109&st=null Art. 109 GO]
+
* {{GO 109}}
  
 
==Publikationen==
 
==Publikationen==
 +
 
*Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 11. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 345 ff.
 
*Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 11. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 345 ff.
  
Zeile 17: Zeile 18:
 
*[[Kommunalaufsicht]]
 
*[[Kommunalaufsicht]]
 
*[[Rechtsaufsicht]]
 
*[[Rechtsaufsicht]]
 +
 +
[[Kategorie:Kommunalrecht]]

Version vom 22. Mai 2016, 20:42 Uhr

In den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises (Art. 8 GO) erstreckt sich nach Art. 109 Abs. 2 GO die staatliche Aufsicht auch auf die Handhabung des gemeindlichen Verwaltungsermessens (Fachaufsicht). Eingriffe in das Verwaltungsermessen sind auf die Fälle zu beschränken, in denen

1. das Gemeinwohl oder öffentlich-rechtliche Ansprüche einzelner eine Weisung oder Entscheidung erfordern oder

2. die Bundesregierung nach Art. 84 Abs. 5 oder Art. 85 Abs. 3 des Grundgesetzes eine Weisung erteilt.

Die Zuständigkeit zur Führung der Fachaufsicht auf den einzelnen Gebieten des übertragenen Wirkungskreises bestimmt sich gemäß Art. 115 Abs. 1 Satz 1 GO nach den hierfür geltenden besonderen Vorschriften. Soweit solche besonderen Vorschriften nicht bestehen, obliegt den Rechtsaufsichtsbehörden - im Falle der Stadt Burgkunstadt dem Landratsamt Lichtenfels - auch die Führung der Fachaufsicht (Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GO).

Normen

Publikationen

  • Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 11. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 345 ff.

Siehe auch