Rechtsaufsicht: Unterschied zwischen den Versionen
(→Normen) |
|||
Zeile 46: | Zeile 46: | ||
==Fußnoten== | ==Fußnoten== | ||
<references /> | <references /> | ||
+ | |||
+ | [[Kategorie:Kommunalrecht]] |
Version vom 22. Mai 2016, 20:42 Uhr
"Die staatliche Rechtsaufsicht über die Kreise ist wie bei den Gemeinden ein verfassungsrechtlich gebotenes Korrelat der kommunalen Selbstverwaltung<ref>BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 1988 - 2 BvR 602/83, 2 BvR 974/83 - BVerfGE 78, 331 <341>; BVerwG, Urteile vom 9. Juli 1964 - 8 C 29.63 - BVerwGE 19, 121 <122 f.> und vom 27. Oktober 2010 - 8 C 43.09 - BVerwGE 138, 89 <97></ref>."<ref>BVerwG, Urteil vom 16.06.2015 - 10 C 13.14 Abs. 18</ref>
In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises (Art. 7 GO) beschränkt sich die staatliche Aufsicht gemäß Art. 109 Abs. 1 GO darauf, die Erfüllung der gesetzlich festgelegten und übernommenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Verpflichtungen der Gemeinden und die Gesetzmäßigkeit ihrer Verwaltungstätigkeit zu überwachen (Rechtsaufsicht).
Nach Art. 111 GO ist die Rechtsaufsichtsbehörde befugt, sich über alle Angelegenheiten der Gemeinde zu unterrichten. Sie kann insbesondere Anstalten und Einrichtungen der Gemeinde besichtigen, die Geschäfts- und Kassenführung prüfen sowie Berichte und Akten einfordern.
Die Rechtsaufsichtsbehörde kann gemäß Art. 112 GO (Beanstandungsrecht) rechtswidrige Beschlüsse und Verfügungen der Gemeinde beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung verlangen. Bei Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben oder Verpflichtungen kann die Rechtsaufsichtsbehörde die Gemeinde zur Durchführung der notwendigen Maßnahmen auffordern.
Kommt die Gemeinde binnen einer ihr gesetzten angemessenen Frist den Anordnungen der Rechtsaufsichtsbehörde nicht nach, kann diese nach Art. 113 GO die notwendigen Maßnahmen an Stelle der Gemeinde verfügen und vollziehen (Recht der Ersatzvornahme). Die Kosten trägt die Gemeinde.
Gegen Maßnahmen der Rechtsaufsicht kann die Gemeinde vor dem Verwaltungsgericht klagen (z.B. Anfechtungsklage gegen eine Beanstandung oder Ersatzvornahme)<ref>vgl. Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 11. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 145</ref>.
Rechtsaufsicht und Haushaltsrecht
"Die Kommunalaufsicht darf ... nicht im Wege einer "Einmischungsaufsicht" in Entscheidungsspielräume eindringen, die sich den kommunalen Aufgabenträgern eröffnen<ref>BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 1988 - 2 BvR 602/83, 974/83 - BVerfGE 78, 331 <341, 343></ref>. Einnahmen- wie ausgabenseitig Maßnahmen zum Haushaltsausgleich zu ergreifen, ist Aufgabe der Entscheidungsgremien des kommunalen Aufgabenträgers. Innerhalb eines bestehenden Gestaltungsspielraums ist es der Kommunalaufsicht untersagt, der Kommune bestimmte Maßnahmen alternativlos vorzuschreiben. Auf der Ausgabenseite ist die Aufsichtsbehörde grundsätzlich darauf beschränkt, eine Reduzierung der Mittel für freiwillige Leistungen insgesamt anzumahnen, ohne konkrete Mittel oder einzelne Ansätze vorzuschreiben. Entsprechendes muss für die Einnahmenseite gelten<ref>BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 8 C 43.09 - BVerwGE 138, 89 Rn. 24 f.</ref>.
Erfüllt der kommunale Aufgabenträger seine Pflichten nicht, ist die Aufsichtsbehörde freilich nach sachgerechter Ausübung ihres Entschließungs- und Auswahlermessens zur Beanstandung und Aufhebung einer pflichtwidrigen Maßnahme befugt<ref>BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 8 C 43.09 - BVerwGE 138, 89 Rn. 26</ref>. Besteht zudem in Anbetracht der haushaltswirtschaftlichen Beschlüsse des kommunalen Aufgabenträgers und des unmittelbar bevorstehenden zeitlichen Auslaufens einer realisierbaren Handlungsmöglichkeit, um der Rechtswidrigkeit des kommunalen Handelns abzuhelfen, keine Auswahl alternativ zu ergreifender verschiedener Maßnahmen mehr, darf die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht auch weitergehend in die Selbstverwaltung der Kommune eingreifen und ihr aufgeben, in welcher Weise sie einen gesetzeskonformen Zustand herzustellen hat. Dabei hat sie die schonendste, am wenigsten in die Gestaltungsautonomie des kommunalen Aufgabenträgers eingreifende Maßnahme zu wählen."<ref>BVerwG, Urteil vom 16.06.2015 - 10 C 13.14 Abs. 34 f.</ref>
Lokale Information
Die Rechtsaufsicht wird über die Stadt Burgkunstadt gemäß Art. 110 GO durch das Landratsamt Lichtenfels ausgeübt.
Die Rechtsaufsicht über das Landratsamt Lichtenfels wird von der Regierung von Oberfranken ausgeübt<ref>Siehe https://www.regierung.oberfranken.bayern.de/kommunales/allgemeines_kommunalrecht/ abgerufen am 12.02.2016 um 12:02 Uhr</ref>.
Oberste Aufsichtsbehörde in Bayern ist das Bayerische Staatsministerium des Inneren.
Normen
- GO Art. 108 Sinn der staatlichen Aufsicht
- GO Art. 109 Inhalt und Grenzen der Aufsicht
- GO Art. 110 Rechtsaufsichtsbehörden
- Art. 111 GO Informationsrecht
- GO Art. 112 Beanstandungsrecht
- GO Art. 113 Recht der Ersatzvornahme
Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
- BVerwG, Urteil vom 16.06.2015 - 10 C 13.14 - Kreisumlage; Umlagesatz; Haushaltsausgleich; Haushaltsdefizit; Haushaltsnotlage; Überschuldung; Kommunalaufsicht; Rechtsaufsicht; "Einmischungsaufsicht"; Weisung, aufsichtliche; Aufsichtsmaßnahme; Anordnung, aufsichtliche; Ersatzvornahme; Selbstverwaltung, kommunale; Kreis; Landkreis; Gemeinde; Finanzausstattung; Finanzausgleich, kommunaler; Ausgleichsstock; Finanzhoheit; Schuldenbremse.
Publikationen
- Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 11. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 321 ff.
Siehe auch
Fußnoten
<references />