Zweckverband: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Zweckverbände sind [[Körperschaft des öffentlichen Rechts|Körperschaften des öffentlichen Rechts]]. Sie verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung. ({{KommZG 2}} Abs. 3)
 
Die Zweckverbände sind [[Körperschaft des öffentlichen Rechts|Körperschaften des öffentlichen Rechts]]. Sie verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung. ({{KommZG 2}} Abs. 3)

Version vom 21. Mai 2016, 14:35 Uhr

Für die kommunale Zusammenarbeit können nach KommZG Art. 2 Abs. 1

Die Zweckverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung. (KommZG Art. 2 Abs. 3)

Stadt Burgkunstadt

Die Stadt Burgkunstadt ist Mitglied folgender Zweckverbände:

Vertretung

Eine Gemeinde wird in der Verbandsversammlung durch den ersten Bürgermeister, ein Landkreis durch den Landrat, ein Bezirk durch den Bezirkstagspräsidenten kraft Amtes vertreten (KommZG Art. 31 Abs. 2).

Normen

Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG)

Vierter Teil. Zweckverbände

Siehe auch

Fußnoten

<references/>