Gemeinderat: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Gemeinderat ist ein Hauptorgan der Gemeinde. Die Gemeinde wird nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=18&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt29&st=null Art. 29 GO] durch den Gemeinderat verwaltet, soweit nicht der erste Bürgermeister selbständig entscheidet ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=1i&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998V17Art37&st=null Art. 37]).
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Der Stadtrat ist ein Hauptorgan der Stadt Burgkunstadt.  
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Die Stadt wird nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=18&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt29&st=null Art. 29 GO] durch den Stadtrat verwaltet, soweit nicht der erste Bürgermeister selbständig entscheidet ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=1i&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998V17Art37&st=null Art. 37]).
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Der Stadtrat ist die (politische<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 405</ref>) Vertretung der [[Gemeindebürger]]. Er führt in Städten die Bezeichnung Stadtrat, in Märkten die Bezeichnung Marktgemeinderat.([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=18&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt29&st=null Art. 29 Abs. 1 GO])
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Der Stadtrat entscheidet im Rahmen des Art. 29 GO über alle Angelegenheiten, für die nicht beschließende Ausschüsse (Art. 32) bestellt sind. ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=18&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt29&st=null Art. 29 Abs. 2 GO])
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Der Stadtrat überwacht die gesamte Stadtverwaltung, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse.([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=18&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt29&st=null Art. 29 Abs. 3 GO])
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==Fußnoten==
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Version vom 11. Juli 2013, 13:58 Uhr

Der Stadtrat ist ein Hauptorgan der Stadt Burgkunstadt.

Die Stadt wird nach Art. 29 GO durch den Stadtrat verwaltet, soweit nicht der erste Bürgermeister selbständig entscheidet (Art. 37).

Der Stadtrat ist die (politische<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 405</ref>) Vertretung der Gemeindebürger. Er führt in Städten die Bezeichnung Stadtrat, in Märkten die Bezeichnung Marktgemeinderat.(Art. 29 Abs. 1 GO)

Der Stadtrat entscheidet im Rahmen des Art. 29 GO über alle Angelegenheiten, für die nicht beschließende Ausschüsse (Art. 32) bestellt sind. (Art. 29 Abs. 2 GO)

Der Stadtrat überwacht die gesamte Stadtverwaltung, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse.(Art. 29 Abs. 3 GO)

Fußnoten

<references />