Stromversorgung: Unterschied zwischen den Versionen

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===Internationale Presse===
 
===Internationale Presse===
 
* [http://www.theguardian.com/world/2012/sep/10/india-hamlet-where-power-stayed-on The Guardian, 10 September 2012, Indian blackout held no fear for small hamlet where the power stayed on] - "In rural Rajasthan, Gram Power's solar-powered microgrid kept the lights working and the buttermilk churning"
 
* [http://www.theguardian.com/world/2012/sep/10/india-hamlet-where-power-stayed-on The Guardian, 10 September 2012, Indian blackout held no fear for small hamlet where the power stayed on] - "In rural Rajasthan, Gram Power's solar-powered microgrid kept the lights working and the buttermilk churning"
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* [https://kommunal.de/artikel/aus-klaerschlamm-wird-strom-und-waerme/ kommunal.de vom 28.04.2016 - Aus Klärschlamm wird Strom und Wärme]: "In der [[Kläranlage]] Schönermark wird aus Klärschlamm [[Energie]] erzeugt. Auf diese Weise produziert der Trink- und Abwasserverband Lindow-Gransee mehr als 50 Prozent des Energieverbrauchs der Anlage selbst."
  
 
==Links==
 
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Version vom 20. Mai 2016, 10:50 Uhr

Die Stromversorgung gehört zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde, dort zu den Pflichtaufgaben.

Stromnetz

Das Stromnetz in Burgkunstadt ist im Eigentum der E.ON AG<ref>Quelle: Bürgermeister Petterich, Bürgerversammlung vom 13.02.2014</ref>. Diese ist auch Stromnetzbetreiber. Die letzte Stromnetzkonzession wurde 04/2003 mit einer Laufzeit von 20 Jahren vergeben<ref>Quelle: Bürgermeister Petterich, Bürgerversammlung vom 13.02.2014</ref>.

Stromnetzbetreiber

Stromnetzbetreiber in Burgkunstadt ist E.ON Bayern Regensburg<ref>siehe Karte der Stromnetzbetreiber in Bayern Stand: Januar 2013</ref>.

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

  • BGH, Urteil vom 17.12.2013 - KZR 66/12: "Als marktbeherrschende Anbieter der Wegenutzungsrechte in ihrem Gebiet sind die Gemeinden verpflichtet, den Konzessionär für den Betrieb eines Energieversorgungsnetzes in einem diskriminierungsfreien Wettbewerb auszuwählen. Die Auswahl muss in einem transparenten Verfahren erfolgen und ist vorrangig an Kriterien auszurichten, die das Ziel des § 1 Abs. 1 EnWG (Gewährleistung einer sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen örtlichen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas) konkretisieren. b) Genügt die Konzessionsvergabe diesen Verpflichtungen nicht, liegt eine unbillige Behinderung derjenigen Bewerber vor, deren Chancen auf die Konzession dadurch beeinträchtigt worden sind. c) Konzessionsverträge, mit deren Abschluss die Gemeinde andere Bewerber unbillig behindert, sind gemäß § 134 BGB grundsätzlich nichtig. d) Der Überlassungsanspruch aus § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG aF setzt einen wirksamen Konzessionsvertrag mit dem neuen Netzbetreiber voraus. e) Der Durchsetzung des Anspruchs auf Netzüberlassung aus einer Endschaftsbestimmung steht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen, wenn eine Auswahlentscheidung der Gemeinde zu Lasten des bisherigen Netzbetreibers gegen das Gebot diskriminierungsfreien Zugangs nach § 46 Abs. 1 EnWG und damit gegen § 20 Abs. 1 GWB aF verstößt."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Oberverwaltungsgerichte

Rheinland-Pfalz

Publikationen

Fachaufsätze

  • Dr. Christoph Richter und Florian Brahms, Rekommunalisierung von Strom- und Gasnetzen, KommJur 2014, 6 ff.

Lokal- und Regionalmedien

Internationale Presse

Fachmedien

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references />