Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb: Unterschied zwischen den Versionen

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Beschränkte Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb ist nach {{VOB/A 3a} Abs. 3 zulässig,
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Beschränkte Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb ist nach {{VOB/A 3a}} Abs. 3 zulässig,
  
 
1. wenn die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmen in geeigneter Weise ausgeführt werden kann, besonders, wenn außergewöhnliche Zuverlässigkeit oder Leistungsfähigkeit (z. B. Erfahrung, technische Einrichtungen oder fachkundige Arbeitskräfte) erforderlich ist,
 
1. wenn die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmen in geeigneter Weise ausgeführt werden kann, besonders, wenn außergewöhnliche Zuverlässigkeit oder Leistungsfähigkeit (z. B. Erfahrung, technische Einrichtungen oder fachkundige Arbeitskräfte) erforderlich ist,

Version vom 9. Mai 2016, 11:24 Uhr

Beschränkte Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb ist nach VOB/A § 3a Abs. 3 zulässig,

1. wenn die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmen in geeigneter Weise ausgeführt werden kann, besonders, wenn außergewöhnliche Zuverlässigkeit oder Leistungsfähigkeit (z. B. Erfahrung, technische Einrichtungen oder fachkundige Arbeitskräfte) erforderlich ist,

2. wenn die Bearbeitung des Angebots wegen der Eigenart der Leistung einen außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert.

Normen

Siehe auch