Haftung der Gemeinde: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BGH III ZR 303/05}}: "Beim Betrieb einer gemeindlichen [[Abwasserkanalisation]] besteht zwischen der Gemeinde und dem einzelnen Anschlussnehmer ein [[öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis]], das eine [[Haftung  für  Erfüllungsgehilfen]] entsprechend § 278 BGB begründen kann.  In den Schutzbereich dieses Schuldverhältnisses ist auch der Mieter des angeschlossenen Grundstücks einbezogen. Zur [[Haftung der  Gemeinde]] für die Verletzung von  Schutz- und Obhutspflichten bei Bauarbeiten nahe der Abwasserleitung durch einen von der Gemeinde beauftragten Unternehmer"<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  
 
===Oberlandesgerichte===
 
===Oberlandesgerichte===

Version vom 4. Mai 2016, 17:37 Uhr

Eine Haftung der Gemeinde kann sich aus Vertrag oder Gesetz ergeben.

Vertragliche Haftungsrisiken können sich aus öffentlich-rechtlichen Verträgen oder privatrechtlich geschlossenen Verträgen ergeben.

Die gesetzliche Haftung kann sich aus Amtshaftung (BGB § 839) oder allgemeinem Deliktsrecht (BGB § 823 ff.) ergeben.

Nach dem in Deutschland geltenden Grundsatz „Societas delinquere non potest“ kann sich die Gemeinde als Gebietskörperschaft nicht strafbar machen<ref>vgl. https://www.iurratio.de/zur-strafbarkeit-von-unternehmen-teil-2/ - abgerufen am 04.05.2016 um 19:26 Uhr</ref>.

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

Oberlandesgerichte

Publikationen

  • Dr. Simon Burger, Die Haftung der Kommunen für Verstöße gegen EU-Recht – Teil 1, KommJur 2013, 6 ff.
  • Dr. Simon Burger, Die Haftung der Kommunen für Verstöße gegen EU-Recht – Teil 2, KommJur 2013, 41 ff.

Siehe auch

Fußnoten

<references/>