Haftung der Gemeinde: Unterschied zwischen den Versionen
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==Rechtsprechung== | ==Rechtsprechung== |
Version vom 4. Mai 2016, 17:32 Uhr
Eine Haftung der Gemeinde kann sich aus Vertrag oder Gesetz ergeben.
Vertragliche Haftungsrisiken können sich aus öffentlich-rechtlichen Verträgen oder privatrechtlich geschlossenen Verträgen ergeben.
Die gesetzliche Haftung kann sich aus Amtshaftung (BGB § 839) oder allgemeinem Deliktsrecht (BGB § 823 ff.) ergeben.
Nach dem in Deutschland geltenden Grundsatz „Societas delinquere non potest“ kann sich die Gemeinde als Gebietskörperschaft nicht strafbar machen<ref>vgl. https://www.iurratio.de/zur-strafbarkeit-von-unternehmen-teil-2/ - abgerufen am 04.05.2016 um 19:26 Uhr</ref>.
Rechtsprechung
Oberlandesgerichte
- OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.02.2013 - 4 U 447/11 - 140: Gibt eine Gemeinde Kanalbauarbeiten in Auftrag, so haftet sie für Schäden, die einem Dritten durch Fehler des privaten Bauunternehmers entstehen, im Regelfall nach allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsätzen und nicht aus Amtshaftung.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Publikationen
- Dr. Simon Burger, Die Haftung der Kommunen für Verstöße gegen EU-Recht – Teil 1, KommJur 2013, 6 ff.
- Dr. Simon Burger, Die Haftung der Kommunen für Verstöße gegen EU-Recht – Teil 2, KommJur 2013, 41 ff.
Siehe auch
Fußnoten
<references/>