Haftung der Gemeinde: Unterschied zwischen den Versionen
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− | * {{OLG Saarbrücken, 4 U 447/11 - 140}}: Gibt eine Gemeinde Kanalbauarbeiten in Auftrag, so haftet sie für Schäden, die einem Dritten durch Fehler des privaten Bauunternehmers entstehen, im Regelfall nach allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsätzen und nicht aus Amtshaftung.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> | + | * {{OLG Saarbrücken, 4 U 447/11 - 140}}: Gibt eine Gemeinde Kanalbauarbeiten in Auftrag, so haftet sie für Schäden, die einem Dritten durch Fehler des privaten Bauunternehmers entstehen, im Regelfall nach allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsätzen und nicht aus [[Amtshaftung]].<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> |
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Version vom 4. Mai 2016, 17:14 Uhr
Eine Haftung der Gemeinde kann sich aus Vertrag oder Gesetz ergeben.
Rechtsprechung
Oberlandesgerichte
- OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.02.2013 - 4 U 447/11 - 140: Gibt eine Gemeinde Kanalbauarbeiten in Auftrag, so haftet sie für Schäden, die einem Dritten durch Fehler des privaten Bauunternehmers entstehen, im Regelfall nach allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsätzen und nicht aus Amtshaftung.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Publikationen
- Dr. Simon Burger, Die Haftung der Kommunen für Verstöße gegen EU-Recht – Teil 1, KommJur 2013, 6 ff.
- Dr. Simon Burger, Die Haftung der Kommunen für Verstöße gegen EU-Recht – Teil 2, KommJur 2013, 41 ff.
Fußnoten
<references/>