Kostenrechnende Einrichtung: Unterschied zwischen den Versionen

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Für Einrichtungen, die in der Regel aus [[Entgelt]]en finanziert werden ([[kostenrechnende Einrichtungen]]), sind nach {{KommHV-Kameralistik} 12} Abs. 1 Satz 1  im [[Verwaltungshaushalt]] auch
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1. angemessene [[Abschreibungen]],
 
1. angemessene [[Abschreibungen]],

Version vom 3. Mai 2016, 21:53 Uhr

Für Einrichtungen, die in der Regel aus Entgelten finanziert werden (kostenrechnende Einrichtungen), sind nach KommHV-Kameralistik § 12 Abs. 1 Satz 1 im Verwaltungshaushalt auch

1. angemessene Abschreibungen,

2. eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals,

3. Zuführungen zu zulässig gebildeten Sonderrücklagen

zu veranschlagen. Für Einrichtungen, die nur in geringem Umfang aus Entgelten finanziert werden, kann abweichend von Satz 1 auf die Veranschlagung verzichtet werden.

Normen

Beispiele

Publikationen

Lexika

Fachbücher

  • Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 155 (Nr. 15)

Siehe auch