Öffentliche Einrichtung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 18. Juni 2013, 12:27 Uhr
Nach Art. 21 Abs. 1 GO sind alle Gemeindeangehörigen nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Sie sind verpflichtet, die Gemeindelasten zu tragen.
Öffentliche Einrichtungen der Stadt Burgkunstadt
Die Stadt Burgkunstadt unterhält u.a. folgende öffentlichen Einrichtungen:
Normen
- Art. 21 GO Benutzung öffentlicher Einrichtungen; Tragung der Gemeindelasten