Öffentliche Einrichtung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 18. Juni 2013, 08:49 Uhr
Nach Art. 21 Abs. 1 GO sind alle Gemeindeangehörigen nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Sie sind verpflichtet, die Gemeindelasten zu tragen.
Normen
- Art. 21 GO Benutzung öffentlicher Einrichtungen; Tragung der Gemeindelasten