Ausländerwahlrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Einführung eines Kommunalwahlrechts für Ausländer verstößt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsreichts gegen [http://dejure.org/gesetze/GG/28.html Art. 28] Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. [http://dejure.org/gesetze/GG/20.html Art. 20] Abs. 2 GG.
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Die Einführung eines Kommunalwahlrechts für (Nicht-EU-)Ausländer würde nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsreichts gegen [http://dejure.org/gesetze/GG/28.html Art. 28] Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. [http://dejure.org/gesetze/GG/20.html Art. 20] Abs. 2 GG versoßen.
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==Siehe auch==
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*[[Wahlrecht]]

Version vom 16. Juni 2013, 07:24 Uhr

Die Einführung eines Kommunalwahlrechts für (Nicht-EU-)Ausländer würde nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsreichts gegen Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 GG versoßen.

Siehe auch