Bindung der Rechtsprechung an Recht und Gesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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==Rechtsprechung==
 
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{{BVerfG 1 BvR 1243/88}} = [[BVerfGE 87, 273]] - [[Erörterungsgebühr]]: "Die Bindung der Rechtsprechung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) führt nicht dazu, daß das Bundesverfassungsgericht Gerichtsentscheidungen auf ihre Übereinstimmung mit einfachem Recht überprüft. Das Bundesverfassungsgericht greift erst ein, wenn die Begründung der Entscheidung eindeutig erkennen läßt, daß sich das Gericht aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben hat, also objektiv nicht bereit war, sich Recht und Gesetz zu unterwerfen."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
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* {{BVerfG 1 BvR 1243/88}} = [[BVerfGE 87, 273]] - [[Erörterungsgebühr]]: "Die [[Bindung der Rechtsprechung an Recht und Gesetz]] (Art. 20 Abs. 3 GG) führt nicht dazu, daß das Bundesverfassungsgericht Gerichtsentscheidungen auf ihre Übereinstimmung mit einfachem Recht überprüft. Das Bundesverfassungsgericht greift erst ein, wenn die Begründung der Entscheidung eindeutig erkennen läßt, daß sich das Gericht aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben hat, also objektiv nicht bereit war, sich Recht und Gesetz zu unterwerfen."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Aktuelle Version vom 8. März 2016, 09:26 Uhr

Normen

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

<references/>