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<small>"Der Grundsatz der [[Öffentlichkeit (Gemeinderatssitzung)|Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzung]] gehört zu den wesentlichen Verfahrensbestimmungen des [[Gemeinderecht]]s. Er hat die Funktion, dem [[Gemeindebürger]] Einblick in die Tätigkeit der Vertretungskörperschaften und ihrer einzelnen Mitglieder zu ermöglichen und dadurch '''eine auf eigener Kenntnis und Beurteilung beruhende Grundlage für eine sachgerechte [[Kritik]] sowie eine [[Willensbildung]] zu schaffen, den [[Gemeinderat]] der allgemeinen [[Kontrolle]] der [[Öffentlichkeit]] zu unterziehen und dazu beizutragen, der unzulässigen Einwirkung persönlicher Beziehungen, Einflüsse und Interessen auf die [[Beschlussfassung]] des Gemeinderats vorzubeugen.''' Der Verstoß gegen das Gebot der Öffentlichkeit der [[Gemeinderatssitzung]] begründet regelmäßig eine '''schwerwiegende Verfahrensrechtsverletzung''' und führt daher zur '''Rechtswidrigkeit eines [[Gemeinderatsbeschluss]]es'''."</small> | <small>"Der Grundsatz der [[Öffentlichkeit (Gemeinderatssitzung)|Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzung]] gehört zu den wesentlichen Verfahrensbestimmungen des [[Gemeinderecht]]s. Er hat die Funktion, dem [[Gemeindebürger]] Einblick in die Tätigkeit der Vertretungskörperschaften und ihrer einzelnen Mitglieder zu ermöglichen und dadurch '''eine auf eigener Kenntnis und Beurteilung beruhende Grundlage für eine sachgerechte [[Kritik]] sowie eine [[Willensbildung]] zu schaffen, den [[Gemeinderat]] der allgemeinen [[Kontrolle]] der [[Öffentlichkeit]] zu unterziehen und dazu beizutragen, der unzulässigen Einwirkung persönlicher Beziehungen, Einflüsse und Interessen auf die [[Beschlussfassung]] des Gemeinderats vorzubeugen.''' Der Verstoß gegen das Gebot der Öffentlichkeit der [[Gemeinderatssitzung]] begründet regelmäßig eine '''schwerwiegende Verfahrensrechtsverletzung''' und führt daher zur '''Rechtswidrigkeit eines [[Gemeinderatsbeschluss]]es'''."</small> | ||
Version vom 7. März 2016, 14:20 Uhr
"Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzung gehört zu den wesentlichen Verfahrensbestimmungen des Gemeinderechts. Er hat die Funktion, dem Gemeindebürger Einblick in die Tätigkeit der Vertretungskörperschaften und ihrer einzelnen Mitglieder zu ermöglichen und dadurch eine auf eigener Kenntnis und Beurteilung beruhende Grundlage für eine sachgerechte Kritik sowie eine Willensbildung zu schaffen, den Gemeinderat der allgemeinen Kontrolle der Öffentlichkeit zu unterziehen und dazu beizutragen, der unzulässigen Einwirkung persönlicher Beziehungen, Einflüsse und Interessen auf die Beschlussfassung des Gemeinderats vorzubeugen. Der Verstoß gegen das Gebot der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzung begründet regelmäßig eine schwerwiegende Verfahrensrechtsverletzung und führt daher zur Rechtswidrigkeit eines Gemeinderatsbeschlusses."
BGH, Urteil vom 23.04.2015 - III ZR 195/14
Kontrollinstanzen
Methoden
- Inaugenscheinnahme<ref>Uwe Bekemann, Kommunale Korruptionsbekämpfung, Kohlhammer Deutscher Gemeindeverlag, Stuttgart 2007 ISBN 9783555013893 Seite 10</ref>
Normen
- GO Art. 30 Abs. 3
Publikationen
- Uwe Bekemann, Kommunale Korruptionsbekämpfung, Kohlhammer Deutscher Gemeindeverlag, Stuttgart 2007 ISBN 9783555013893 Seite 9 f.
- meinbezirk.at vom 27.01.2014, 07:27 Uhr- In Guntersdorf hat die Kontrolle total versagt: "Jahrelang fiel der Gemeinde nicht auf, dass Aufträge ohne Gemeinderatsbeschluss vergeben wurden."
Fußnoten
<references/>