Zusammenlegung: Unterschied zwischen den Versionen

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*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=i&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt11&st=null Art. 11 Abs. 2 GO]
 
*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=i&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt11&st=null Art. 11 Abs. 2 GO]
*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=j&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998V9Art12&st=null Art. 12 GO]
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*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=j&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998V9Art12&st=null Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GO]
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Version vom 15. Juni 2013, 18:53 Uhr

In den politischen Diskussionen in Burgkunstadt, Aktenkunstadt und Weismain taucht regelmäßig das Argument eines "kommunalen Zusammenschlusses" auf<ref> siehe z.B. Obermain Tagblatt vom 13.05.2013, Seite 18: Zitat von Alois Dechant anlässlich eines Bürgergesprächs des Bürgerblocks Weismain</ref>.

Gesetzlich geregelt ist die Zusammenlegung von Gemeinden in Art. 11 Abs. 2 GO:

Änderungen im Bestand oder Gebiet von Gemeinden können unbeschadet des Absatzes 1 vorgenommen werden,

1. wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen und die beteiligten Gemeinden einverstanden sind,

2. gegen den Willen beteiligter Gemeinden, wenn dringende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen.

Vor Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 sind die beteiligten Gemeinden zu hören.

Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GO werden die in Art. 11 genannten Änderungen durch Gesetz vorgenommen, wenn dadurch eine Gemeinde im Bestand geändert oder neu gebildet wird.

Normen

Siehe auch

Fußnoten

<references />