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In den politischen Diskussionen in Burgkunstadt, Aktenkunstadt und Weismain taucht regelmäßig das Argument eines "kommunalen Zusammenschlusses" auf<ref> siehe z.B. [http://www.obermain.de/lokal/altenkunstadt-burgkunstadt-weismain/art2415,35685 Obermain Tagblatt vom 13.05.2013, Seite 18]: Zitat von Alois Dechant anlässlich eines Bürgergesprächs des Bürgerblocks Weismain</ref>. | In den politischen Diskussionen in Burgkunstadt, Aktenkunstadt und Weismain taucht regelmäßig das Argument eines "kommunalen Zusammenschlusses" auf<ref> siehe z.B. [http://www.obermain.de/lokal/altenkunstadt-burgkunstadt-weismain/art2415,35685 Obermain Tagblatt vom 13.05.2013, Seite 18]: Zitat von Alois Dechant anlässlich eines Bürgergesprächs des Bürgerblocks Weismain</ref>. | ||
− | Gesetzlich geregelt | + | Gesetzlich geregelt ist die Zusammenlegung von Gemeinden in [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=i&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt11&st=null Art. 11 Abs. 2 GO]: |
Änderungen im Bestand oder Gebiet von Gemeinden können unbeschadet des Absatzes 1 vorgenommen werden, | Änderungen im Bestand oder Gebiet von Gemeinden können unbeschadet des Absatzes 1 vorgenommen werden, | ||
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Vor Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 sind die beteiligten Gemeinden zu hören. | Vor Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 sind die beteiligten Gemeinden zu hören. | ||
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*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=i&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt11&st=null Art. 11 Abs. 2 GO] | *[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=i&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt11&st=null Art. 11 Abs. 2 GO] | ||
*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=j&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998V9Art12&st=null Art. 12 GO] | *[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=j&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998V9Art12&st=null Art. 12 GO] | ||
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+ | ==Siehe auch== | ||
+ | *[[Verwaltungsgemeinschaft]] | ||
==Fußnoten== | ==Fußnoten== | ||
<references /> | <references /> |
Version vom 15. Juni 2013, 18:51 Uhr
In den politischen Diskussionen in Burgkunstadt, Aktenkunstadt und Weismain taucht regelmäßig das Argument eines "kommunalen Zusammenschlusses" auf<ref> siehe z.B. Obermain Tagblatt vom 13.05.2013, Seite 18: Zitat von Alois Dechant anlässlich eines Bürgergesprächs des Bürgerblocks Weismain</ref>.
Gesetzlich geregelt ist die Zusammenlegung von Gemeinden in Art. 11 Abs. 2 GO:
Änderungen im Bestand oder Gebiet von Gemeinden können unbeschadet des Absatzes 1 vorgenommen werden,
1. wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen und die beteiligten Gemeinden einverstanden sind,
2. gegen den Willen beteiligter Gemeinden, wenn dringende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen.
Vor Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 sind die beteiligten Gemeinden zu hören.
Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GO werden die in Art. 11 genannten Änderungen durch Gesetz vorgenommen, wenn dadurch eine Gemeinde im Bestand geändert oder neu gebildet wird.
Normen
Siehe auch
Fußnoten
<references />