Kommunalverfassungsbeschwerde: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Nach [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_93.html Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG] entscheidet das Bundesverfassungsgericht über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf [[Selbstverwaltungsrecht|Selbstverwaltung]] nach [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_28.html Artikel 28] durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann. Letzteres ist in Bayern der Fall mit der [[Popularklage]] vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH). Gegen bayerische Landesgesetze können die bayerischen Kommunen daher nur mit der Popularklage vor dem BayVerfGH vorgehen. Eine Kommunalverfassungsbeschwerde gegen bayerische Landesgesetze ist vor dem Bundesverfassunggericht unzulässig. | + | Nach [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_93.html Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG] entscheidet das Bundesverfassungsgericht über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf [[Selbstverwaltungsrecht|Selbstverwaltung]] nach [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_28.html Artikel 28] durch ein Gesetz, '''bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann.''' Letzteres ist in Bayern der Fall mit der [[Popularklage]] vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH). Gegen bayerische Landesgesetze können die bayerischen Kommunen daher nur mit der Popularklage vor dem BayVerfGH vorgehen. Eine Kommunalverfassungsbeschwerde gegen bayerische Landesgesetze ist vor dem Bundesverfassunggericht unzulässig. |
Version vom 15. Juni 2013, 08:06 Uhr
Nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG entscheidet das Bundesverfassungsgericht über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann. Letzteres ist in Bayern der Fall mit der Popularklage vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH). Gegen bayerische Landesgesetze können die bayerischen Kommunen daher nur mit der Popularklage vor dem BayVerfGH vorgehen. Eine Kommunalverfassungsbeschwerde gegen bayerische Landesgesetze ist vor dem Bundesverfassunggericht unzulässig.