Kommunalverfassungsbeschwerde: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „Nach [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_93.html Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG] entscheidet das Bundesverfassungsgericht über Verfassungsbeschwerden von Geme…“) |
|||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | Nach [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_93.html Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG] entscheidet das Bundesverfassungsgericht über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf [[Selbstverwaltung]] nach [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_28.html Artikel 28] durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann. Letzteres ist in Bayern der Fall mit der [[Popularklage]] vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH). | + | Nach [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_93.html Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG] entscheidet das Bundesverfassungsgericht über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf [[Selbstverwaltungsrecht|Selbstverwaltung]] nach [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_28.html Artikel 28] durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann. Letzteres ist in Bayern der Fall mit der [[Popularklage]] vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH). |
Version vom 15. Juni 2013, 08:04 Uhr
Nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG entscheidet das Bundesverfassungsgericht über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann. Letzteres ist in Bayern der Fall mit der Popularklage vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH).