Popularklage: Unterschied zwischen den Versionen

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Bürger einer Gemeinde sind befugt, die ihre Gemeinde betreffende Neugliederungsvorschrift mit einer auf Art. 118 Abs. 1 BV gestützten Popularklage anzugreifen; eine Überprüfung am Maßstab des kommunalen Selbstverwaltungsrechts (Art. 11 Abs. 2 BV) scheidet aber aus, da eine solche Rüge abgesehen von Ausnahmefällen nur von der betroffenen Gemeinde selbst, nicht dagegen von deren Bürgern erhoben werden kann<ref>*[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BayVBl%201988,%2012 BayVerfGH, Entscheidung vom 16.10.1987 - Vf. 16-VII-84]</ref>.
 
Bürger einer Gemeinde sind befugt, die ihre Gemeinde betreffende Neugliederungsvorschrift mit einer auf Art. 118 Abs. 1 BV gestützten Popularklage anzugreifen; eine Überprüfung am Maßstab des kommunalen Selbstverwaltungsrechts (Art. 11 Abs. 2 BV) scheidet aber aus, da eine solche Rüge abgesehen von Ausnahmefällen nur von der betroffenen Gemeinde selbst, nicht dagegen von deren Bürgern erhoben werden kann<ref>*[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BayVBl%201988,%2012 BayVerfGH, Entscheidung vom 16.10.1987 - Vf. 16-VII-84]</ref>.
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==Schriftform==
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Nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=k&showdoccase=1&doc.id=jlr-VGHGBY1990pArt14&st=null Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VfGHG] wird das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nur auf '''schriftlichen''' Antrag eingeleitet. Dem Antrag und allen anderen Schriftsätzen sind jeweils so viele Abschriften beizufügen, als weitere Beteiligte vorhanden sind.
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==Frist==
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Eine Frist ist nicht gesetzlich vorgegeben.
  
 
==Normen==
 
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Version vom 15. Juni 2013, 07:36 Uhr

Überblick

Nach Art. 98 Satz 4 BV hat der Verfassungsgerichtshof Gesetze und Verordnungen für nichtig zu erklären, die ein Grundrecht verfassungswidrig einschränken.

Der 7. Abschnitt des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG), bestehend aus Art. 55 VfGHG, beschäftigt sich mit Popularklagen (Art. 2 Nr. 7 VfGHG).

Danach kann die Verfassungswidrigkeit einer Rechtsvorschrift des bayerischen Landesrechts jedermann durch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof geltend machen. Er hat darzulegen, dass ein durch die Verfassung gewährleistetes Grundrecht verfassungswidrig eingeschränkt wird. Der Verfassungsgerichtshof hat dem Landtag, der Staatsregierung und den übrigen Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Verfassungsgerichtshof kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn er eine solche nach der Sach- und Rechtslage nicht für geboten erachtet. Ausfertigungen der Entscheidung sind dem Landtag und der Staatsregierung zuzustellen. Der Verfassungsgerichtshof kann trotz einer Rücknahme der Popularklage über diese entscheiden, wenn er eine Entscheidung im öffentlichen Interesse für geboten hält; er hat über die Popularklage zu entscheiden, wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Rechtsvorschrift angegriffen ist, eine Entscheidung binnen vier Wochen ab Zustellung der Rücknahmeerklärung beantragt. (Art. 55 VfGHG)

Rechtsvorschrift des bayerischen Landesrechts

Vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof überprüfbare Rechtsvorschriften des bayerischen Landesrechts können sein:

  • ein förmliches Gesetz,
  • eine Verordnung oder
  • eine Satzung.

Jedermann

  • natürliche Personen
  • juristische Personen
    • des Privatrechts
    • des öffentlichen Rechts

Auch Gemeinden können als Gebietskörperschaften (juristische Personen des öffentlichen Rechts) vor dem BayVerfGH Poularklage erheben.

Grundrecht

Eine Gemeinde kann mit der Popularklage eine Verletzung

rügen, obwohl diese nach der Rechtsprechung keine Grundrechte darstellen.

Daneben können sich Gemeinden mit der Popularklage vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof auch auf eine Verletzung des in Art. 118 Abs. 1 BV enthaltenen Willkürverbots und des in Art. 103 Abs. 1 BV verbürgten Eigentumsgrundrechts berufen<ref>vgl. VerfGH vom 16.12.1992 = VerfGH 45, 157/160</ref>.

Anmerkung: Hingegen können sich Gemeinden vor dem Bundesverfassungsgericht nach dessen Rechtsprechung als Hoheitsträger bzw. juristische Person des öffentlichen Rechts nicht auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG mittels Individualverfassungsbeschwerde berufen<ref>BVerfG, Beschluss vom 07.06.1977 - 1 BvR 108/73; 1 BvR 424/73; 1 BvR 226/74 = BVerfGE 45,63</ref>.

Selbstbetroffenheit

Grundsätzlich ist bei der Popularklage keine Selbstbetroffenheit erforderlich<ref>vgl. Geuer, Rechtsschutzmöglichkeiten von Unternehmern gegen den neuen „Rundfunkbeitrag“, Seite 13 unten</ref>.

Bürger einer Gemeinde sind befugt, die ihre Gemeinde betreffende Neugliederungsvorschrift mit einer auf Art. 118 Abs. 1 BV gestützten Popularklage anzugreifen; eine Überprüfung am Maßstab des kommunalen Selbstverwaltungsrechts (Art. 11 Abs. 2 BV) scheidet aber aus, da eine solche Rüge abgesehen von Ausnahmefällen nur von der betroffenen Gemeinde selbst, nicht dagegen von deren Bürgern erhoben werden kann<ref>*BayVerfGH, Entscheidung vom 16.10.1987 - Vf. 16-VII-84</ref>.

Schriftform

Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VfGHG wird das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nur auf schriftlichen Antrag eingeleitet. Dem Antrag und allen anderen Schriftsätzen sind jeweils so viele Abschriften beizufügen, als weitere Beteiligte vorhanden sind.

Frist

Eine Frist ist nicht gesetzlich vorgegeben.

Normen

Rechtsprechung

Publikationen

Fußnoten

<references />