Pferdesteuer: Unterschied zwischen den Versionen

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==Normen==
 
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* {{GG 105}} Abs. 2a Satz 1
 
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*{{KAG 3}} Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern
  
 
==Rechtsprechung==
 
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Version vom 10. Februar 2016, 20:56 Uhr

Normen

Rechtsprechung

Die Gemeinden können nach KAG Art. 3 Abs. 1 örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die Hundesteuer ist eine solche örtliche Aufwandsteuer.

Publikationen

Siehe auch