Pferdesteuer: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Gemeinden können nach {{KAG 3}} Abs. 1 [[örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer|örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern]] erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die Hundesteuer ist eine solche örtliche Aufwandsteuer.
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==Publikationen==
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* [http://www.tagesschau.de/ausland/kampfhund-101.html tagesschau.de vom 15.10.2014: "Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Steuer darf nicht teurer als Futter sein"]
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==Siehe auch==
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*[[örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer]]
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** [[Zweitwohnungsteuer]]
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* [[Kampfhundesteuer]]
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* [[Hundesteuer]]
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[[Kategorie:örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer]]

Version vom 10. Februar 2016, 20:56 Uhr

Normen

Rechtsprechung

Die Gemeinden können nach KAG Art. 3 Abs. 1 örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die Hundesteuer ist eine solche örtliche Aufwandsteuer.

Publikationen

Siehe auch