Popularklage: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=36&showdoccase=1&doc.id=jlr-VerfBY1998pArt98&st=null Art. 98 Satz 4 BV] hat der Verfassungsgerichtshof Gesetze und Verordnungen für nichtig zu erklären, die ein Grundrecht verfassungswidrig einschränken. Der [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=20&showdoccase=1&doc.id=jlr-VGHGBY1990pG15&st=null&nac=open&st=null 7. Abschnitt] des [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=0&showdoccase=1&doc.id=jlr-VGHGBY1990rahmen&st=null Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof], bestehend aus [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=21&showdoccase=1&doc.id=jlr-VGHGBY1990V2Art55&st=null Art. 55 VfGHG], beschäftigt sich mit Popularklagen ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=5&showdoccase=1&doc.id=jlr-VGHGBY1990V2Art2&st=null Art. 2 Nr. 7 VfGHG]).  
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Nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=36&showdoccase=1&doc.id=jlr-VerfBY1998pArt98&st=null Art. 98 Satz 4 BV] hat der Verfassungsgerichtshof Gesetze und Verordnungen für nichtig zu erklären, die ein Grundrecht verfassungswidrig einschränken. Der [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=20&showdoccase=1&doc.id=jlr-VGHGBY1990pG15&st=null&nac=open&st=null 7. Abschnitt] des [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=0&showdoccase=1&doc.id=jlr-VGHGBY1990rahmen&st=null Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG)], bestehend aus [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=21&showdoccase=1&doc.id=jlr-VGHGBY1990V2Art55&st=null Art. 55 VfGHG], beschäftigt sich mit Popularklagen ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=5&showdoccase=1&doc.id=jlr-VGHGBY1990V2Art2&st=null Art. 2 Nr. 7 VfGHG]).  
  
 
Danach kann die Verfassungswidrigkeit einer Rechtsvorschrift des bayerischen Landesrechts '''jedermann''' durch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof geltend machen. Er hat darzulegen, dass ein durch die Verfassung gewährleistetes Grundrecht verfassungswidrig eingeschränkt wird. Der Verfassungsgerichtshof hat dem Landtag, der Staatsregierung und den übrigen Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Verfassungsgerichtshof kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn er eine solche nach der Sach- und Rechtslage nicht für geboten erachtet. Ausfertigungen der Entscheidung sind dem Landtag und der Staatsregierung zuzustellen. Der Verfassungsgerichtshof kann trotz einer Rücknahme der Popularklage über diese entscheiden, wenn er eine Entscheidung im öffentlichen Interesse für geboten hält; er hat über die Popularklage zu entscheiden, wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Rechtsvorschrift angegriffen ist, eine Entscheidung binnen vier Wochen ab Zustellung der Rücknahmeerklärung beantragt. ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=21&showdoccase=1&doc.id=jlr-VGHGBY1990V2Art55&st=null Art. 55 VfGHG])
 
Danach kann die Verfassungswidrigkeit einer Rechtsvorschrift des bayerischen Landesrechts '''jedermann''' durch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof geltend machen. Er hat darzulegen, dass ein durch die Verfassung gewährleistetes Grundrecht verfassungswidrig eingeschränkt wird. Der Verfassungsgerichtshof hat dem Landtag, der Staatsregierung und den übrigen Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Verfassungsgerichtshof kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn er eine solche nach der Sach- und Rechtslage nicht für geboten erachtet. Ausfertigungen der Entscheidung sind dem Landtag und der Staatsregierung zuzustellen. Der Verfassungsgerichtshof kann trotz einer Rücknahme der Popularklage über diese entscheiden, wenn er eine Entscheidung im öffentlichen Interesse für geboten hält; er hat über die Popularklage zu entscheiden, wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Rechtsvorschrift angegriffen ist, eine Entscheidung binnen vier Wochen ab Zustellung der Rücknahmeerklärung beantragt. ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=21&showdoccase=1&doc.id=jlr-VGHGBY1990V2Art55&st=null Art. 55 VfGHG])

Version vom 15. Juni 2013, 06:30 Uhr

Nach Art. 98 Satz 4 BV hat der Verfassungsgerichtshof Gesetze und Verordnungen für nichtig zu erklären, die ein Grundrecht verfassungswidrig einschränken. Der 7. Abschnitt des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG), bestehend aus Art. 55 VfGHG, beschäftigt sich mit Popularklagen (Art. 2 Nr. 7 VfGHG).

Danach kann die Verfassungswidrigkeit einer Rechtsvorschrift des bayerischen Landesrechts jedermann durch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof geltend machen. Er hat darzulegen, dass ein durch die Verfassung gewährleistetes Grundrecht verfassungswidrig eingeschränkt wird. Der Verfassungsgerichtshof hat dem Landtag, der Staatsregierung und den übrigen Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Verfassungsgerichtshof kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn er eine solche nach der Sach- und Rechtslage nicht für geboten erachtet. Ausfertigungen der Entscheidung sind dem Landtag und der Staatsregierung zuzustellen. Der Verfassungsgerichtshof kann trotz einer Rücknahme der Popularklage über diese entscheiden, wenn er eine Entscheidung im öffentlichen Interesse für geboten hält; er hat über die Popularklage zu entscheiden, wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Rechtsvorschrift angegriffen ist, eine Entscheidung binnen vier Wochen ab Zustellung der Rücknahmeerklärung beantragt. (Art. 55 VfGHG)


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