Aufnahmegesuch: Unterschied zwischen den Versionen

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Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen. ({{Verordnung (EU) Nr. 604/2013}} Art. 21 Abs. 1 Satz 1)
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==Normen==
 
==Normen==
 
* {{Verordnung (EU) Nr. 604/2013}} Art. 21
 
* {{Verordnung (EU) Nr. 604/2013}} Art. 21

Version vom 7. Dezember 2015, 12:14 Uhr