Ehe: Unterschied zwischen den Versionen

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==[[Institutsgarantie]]==
 
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"Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet als Institutsgarantie den Bestand der privatrechtlichen Einrichtung der Ehe und Familie; sie hält den rechtlichen Rahmen einer Lebensordnung (BVerfGE 6, 55 [72]) bereit, in der Mann und Frau sich in der Lebensgemeinschaft der Ehe finden und die sie zur Familiengemeinschaft weiterentwickeln können. Wegen dieser in der Ehe potenziell angelegten Elternschaft, die der Gemeinschaft von Eltern und Kind Stabilität verheißt, hat der Verfassungsgeber Ehe und Familie dem Schutz der Verfassung unterstellt. Um der Bedeutung der Ehe für Familie und Gesellschaft willen enthält Art. 6 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als wertentscheidende Grundsatznorm überdies auch noch ein an den Staat gerichtetes Fördergebot (BVerfGE 6, 55 [76]; stRspr), welches die Ausgestaltung und Fortentwicklung der Ehe durch den Gesetzgeber geprägt hat."<ref>{{BVerfG 1 BvF 1/01}} Abs. 135 Abweichende Meinung der Richterin Haas zum Urteil des Ersten Senats vom 17. Juli 2002 – 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01</ref>
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"Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet als Institutsgarantie den Bestand der privatrechtlichen Einrichtung der Ehe und Familie; sie hält den rechtlichen Rahmen einer Lebensordnung (BVerfGE 6, 55 [72]) bereit, in der Mann und Frau sich in der Lebensgemeinschaft der Ehe finden und die sie zur Familiengemeinschaft weiterentwickeln können. Wegen dieser in der Ehe potenziell angelegten Elternschaft, die der Gemeinschaft von Eltern und Kind Stabilität verheißt, hat der Verfassungsgeber Ehe und Familie dem Schutz der Verfassung unterstellt."<ref>{{BVerfG 1 BvF 1/01}} Abs. 135 Abweichende Meinung der Richterin Haas zum Urteil des Ersten Senats vom 17. Juli 2002 – 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01</ref>
  
 
==[[Wertentscheidende Grundsatznorm]]==
 
==[[Wertentscheidende Grundsatznorm]]==

Version vom 27. November 2015, 11:46 Uhr

"Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung." (GG Art. 6 Abs. 1)

"Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 6 Abs. 1 GG sowohl ein klassisches Grundrecht auf Schutz vor Eingriffen des Staates wie eine Institutsgarantie wie auch eine wertentscheidende Grundsatznorm für das gesamte Ehe- und Familienrecht<ref>BVerfGE 6, 55 [71 ff.]; 24, 119 [135]</ref>. Wie die Entscheidung vom 7. Oktober 1970<ref>BVerfGE 29, 166 [175 m. weit. Nachw.]</ref> ausdrücklich feststellt, enthält das Grundrecht als wesentlichen Bestandteil das Recht oder die Freiheit, die Ehe mit einem selbst gewählten Partner einzugehen (Eheschließungsfreiheit)."

Schutzrecht

Institutsgarantie

"Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet als Institutsgarantie den Bestand der privatrechtlichen Einrichtung der Ehe und Familie; sie hält den rechtlichen Rahmen einer Lebensordnung (BVerfGE 6, 55 [72]) bereit, in der Mann und Frau sich in der Lebensgemeinschaft der Ehe finden und die sie zur Familiengemeinschaft weiterentwickeln können. Wegen dieser in der Ehe potenziell angelegten Elternschaft, die der Gemeinschaft von Eltern und Kind Stabilität verheißt, hat der Verfassungsgeber Ehe und Familie dem Schutz der Verfassung unterstellt."<ref>BVerfG, Urteil vom 17.07.2002 - 1 BvF 1/01; 1 BvF 2/01 Abs. 135 Abweichende Meinung der Richterin Haas zum Urteil des Ersten Senats vom 17. Juli 2002 – 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01</ref>

Wertentscheidende Grundsatznorm

Normen

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Publikationen

Lehrbücher

Zitate

Siehe auch

Fußnoten

<references />