Beschränkte Ausschreibung: Unterschied zwischen den Versionen

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Abweichend von § 3 Abs. 3 Nr. 1 VOB/A ist bis zu folgenden Wertgrenzen (jeweils ohne Umsatzsteuer) eine Beschränkte Ausschreibung von kommunalen Bauleistungen ohne weitere Einzelbegründung zulässig:
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"Abweichend von § 3 Abs. 3 Nr. 1 VOB/A ist bis zu folgenden Wertgrenzen (jeweils ohne Umsatzsteuer) eine Beschränkte Ausschreibung von kommunalen Bauleistungen ohne weitere Einzelbegründung zulässig:
  
 
* 500.000 € im Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau
 
* 500.000 € im Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau
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* 250.000 € für alle übrigen Gewerke
 
* 250.000 € für alle übrigen Gewerke
  
Wenden die Kommunen bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die VOL/A an, so ist eine Beschränkte Ausschreibung bis zu einer Wertgrenze von 100.000 € (ohne Umsatzsteuer) zulässig, wenn durch förderrechtliche Bestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist.<ref>{{IB3-1512.4-138}} Ziffer 1.2.1.</ref>
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Wenden die Kommunen bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die VOL/A an, so ist eine Beschränkte Ausschreibung bis zu einer Wertgrenze von 100.000 € (ohne Umsatzsteuer) zulässig, wenn durch förderrechtliche Bestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist."<ref>{{IB3-1512.4-138}} Ziffer 1.2.1.</ref>
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Version vom 27. Oktober 2015, 15:41 Uhr

"Abweichend von § 3 Abs. 3 Nr. 1 VOB/A ist bis zu folgenden Wertgrenzen (jeweils ohne Umsatzsteuer) eine Beschränkte Ausschreibung von kommunalen Bauleistungen ohne weitere Einzelbegründung zulässig:

  • 500.000 € im Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau
  • 125.000 € für Ausbaugewerke (ohne Energie- und Gebäudetechnik) sowie für Landschaftsbau und Straßenausstattung
  • 250.000 € für alle übrigen Gewerke

Wenden die Kommunen bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die VOL/A an, so ist eine Beschränkte Ausschreibung bis zu einer Wertgrenze von 100.000 € (ohne Umsatzsteuer) zulässig, wenn durch förderrechtliche Bestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist."<ref>Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 14. Oktober 2005 Az.: IB3-1512.4-138, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 12. Dezember 2012 (AllMBl 2013 S. 6) (veraltet) Ziffer 1.2.1.</ref>

Normen

Bekanntmachungen

  • Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 14. Oktober 2005 Az.: IB3-1512.4-138, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 12. Dezember 2012 (AllMBl 2013 S. 6) (veraltet)

Publikationen

Fußnoten

<references/>