Widerruf: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{VGH Baden-Württemberg 1 S 1088/90}} - Zum Anspruch auf Widerruf der Behauptung eines Bürgermeisters innerhalb einer nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderates: "1. Gegen die Gemeinde besteht kein Anspruch auf Widerruf einer unrichtigen Tatsachenbehauptung, wenn diese vom Bürgermeister nur gegenüber dem Betroffenen oder in nichtöffentlicher Sitzung gegenüber den zur Verschwiegenheit verpflichteten Gemeinderäten aufgestellt worden ist und eine dennoch erfolgte Verbreitung der Äußerung in der Öffentlichkeit Organen der beklagten Gemeinde nicht zugerechnet werden kann."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  
 
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Version vom 27. Juni 2015, 14:12 Uhr

Rechtsprechung

  • VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1991 - 1 S 1088/90 - Zum Anspruch auf Widerruf der Behauptung eines Bürgermeisters innerhalb einer nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderates: "1. Gegen die Gemeinde besteht kein Anspruch auf Widerruf einer unrichtigen Tatsachenbehauptung, wenn diese vom Bürgermeister nur gegenüber dem Betroffenen oder in nichtöffentlicher Sitzung gegenüber den zur Verschwiegenheit verpflichteten Gemeinderäten aufgestellt worden ist und eine dennoch erfolgte Verbreitung der Äußerung in der Öffentlichkeit Organen der beklagten Gemeinde nicht zugerechnet werden kann."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Siehe auch

Fußnoten

<references />