Aussagegenehmigung: Unterschied zwischen den Versionen

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Ehrenamtlich tätige Personen dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten, [[Verschwiegenheitspflicht|über die sie Verschwiegenheit zu bewahren haben]], weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. 2 Über die Genehmigung entscheidet der erste Bürgermeister; im Übrigen gelten {{BayVwVfG 84}} Abs. 3 und 4. ({{GO 20}} Abs. 3)
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Ehrenamtlich tätige Personen dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten, [[Verschwiegenheitspflicht|über die sie Verschwiegenheit zu bewahren haben]], weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Über die Genehmigung entscheidet der erste [[Bürgermeister]]; im Übrigen gelten {{BayVwVfG 84}} Abs. 3 und 4. ({{GO 20}} Abs. 3)
  
 
==Normen==
 
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Version vom 25. Juni 2015, 07:17 Uhr

Ehrenamtlich tätige Personen dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten, über die sie Verschwiegenheit zu bewahren haben, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Über die Genehmigung entscheidet der erste Bürgermeister; im Übrigen gelten BayVwVfG Art. 84 Abs. 3 und 4. (GO Art. 20 Abs. 3)

Normen

Siehe auch