Darlehen: Unterschied zwischen den Versionen
Zeile 2: | Zeile 2: | ||
==Stadtrat== | ==Stadtrat== | ||
− | * [[Stadtratssitzung-2015-02-10#04_Landschaftspflegeverband.3B_Verl.C3.A4ngerung_eines_gew.C3.A4hrten_zinslosen_Darlehens|Stadtratssitzung vom 10.02.2015 - 04 | + | * [[Stadtratssitzung-2015-02-10#04_Landschaftspflegeverband.3B_Verl.C3.A4ngerung_eines_gew.C3.A4hrten_zinslosen_Darlehens|Stadtratssitzung vom 10.02.2015 - 04 Landschaftspflegeverband; Verlängerung eines gewährten zinslosen Darlehens]] |
==Normen== | ==Normen== |
Version vom 10. Februar 2015, 08:23 Uhr
"Die Gewährung eines Gelddarlehens stellt grundsätzlich ein Bankgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 KWG dar. Eine Gemeinde läuft immer dann Gefahr, ein genehmigungspflichtiges Bankgeschäft zu tätigen, wenn sie derartige Geschäfte außerhalb eines öffentlich geregelten Kassenverbundes oder sonstigen Verhältnisses<ref>z. B. Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG)</ref> vornimmt. Im Zweifelsfalle empfiehlt sich eine Abklärung bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - insbesondere auch deshalb, weil ein Betreiben genehmigungspflichtiger Bankgeschäfte ohne Erlaubnis gegebenenfalls strafrechtlich von Bedeutung sein könnte (§§ 54 und 32 KWG)."<ref>Dobler, EU-Beihilfe und kommunale Wirtschaftsförderung - erläutert an Fällen aus der kommunalen Praxis Fallbeispiel 1</ref>
Stadtrat
Normen
Publikationen
- Dobler, EU-Beihilfe und kommunale Wirtschaftsförderung - erläutert an Fällen aus der kommunalen Praxis Fallbeispiel 1
Siehe auch
Fußnoten
<references />