Schriftform: Unterschied zwischen den Versionen

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==Normen==
 
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==Rechtsprechung==
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* {{OLG Brandenburg 12 U 130/03}}
  
 
==Siehe auch==
 
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Version vom 13. Dezember 2014, 15:05 Uhr

Erklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein; das gilt nicht für ständig wiederkehrende Geschäfte des täglichen Lebens, die finanziell von unerheblicher Bedeutung sind (GO Art. 38 Abs. 1 Satz 1).

Normen

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

<references />