Mustervereinbarung mit Fotografiertem: Unterschied zwischen den Versionen

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Fotograf                               
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Fotografierte Person                             
  
  

Version vom 16. Mai 2013, 14:42 Uhr

Entwurf einer Vereinbarung über Fotoaufnahmen von Personen

Das nachfolgende Muster dient zur Verwendung, wenn sich Personen bereit erklären, sich für Zwecke des Bürgervereins abbilden zu lassen. Siehe auch Foto- und Bildrecht

Personenaufnahme-Vertrag

Version 0.1 - 16.05.2013 (Beta)

Zwischen dem

Bürgerverein Burgkunstadt e.V., gesetzlich vertreten durch den Vorstand, hier vertreten durch die Vorstände .... und ...., Lichtenfelser Str. 86, 96224 Burgkunstadt

- nachfolgend: Bürgerverein -

und

[Vorname, Nachname, Anschrift, PLZ, Ort]

- nachfolgend: Fotografierte Person -

wird folgende Vereinbarung über die Anfertigung von Lichtbildwerken und Lichtbildern für den Bürgerverein Burgkunstadt e.V. getroffen:

§ 1. Vertragsgegenstand, Zweck

(1) Diese Vereinbarung bezieht sich auf folgende durch den Fotografen hergestellte oder herzustellende Lichtbildwerke und Lichtbilder:

.... (genaue Beschreibung der Lichtbildwerke und Lichtbilder)

(2) Die fotografierte Person willigt in Herstellung und Verbreitung der Aufnahmen zur Verwendung für Vereinzwecke des Bürgervereins ein. Umfasst sind auch solche Zwecke, die erst nachträglich in die Satzung des Bürgervereins aufgenommen werden oder Zwecke im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs des Bürgervereins.

§ 2. Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Herstellung der Lichtbildaufnahmen

Die fotografierte Person stimmt der Herstellung von Lichtbildaufnahmen seiner Person durch den Bürgerverein zu.

§ 3. Recht am eigenen Bild, Veröffentlichungsrecht

Die fotografierte Person stimmt einer Veröffentlichung und Verbreitung der nach § 2 hergestellten Lichtbildfaufnahmen durch den Bürgerverein zu. Die fotografierte Person räumt dem Bürgerverein das Recht ein, die Bilder beliebig oft in allen Vereinsprodukten und -objekten zu publizieren.

§ 4. Recht der Bearbeitung

Der Bürgerverein darf die Lichtbildwerke und Lichtbilder der fotografierten Person bearbeiten und umgestalten. Die nach diesem Vertrag eingeräumten Rechte beziehen sich auch auf die bearbeiteten und / oder umgestalteten Lichtbildwerke und Lichtbilder. Die Bearbeitung darf nicht zu Entstellungen führen.

§ 5. Änderungen

Der Bürgerverein darf das Werk ändern (§ 39 UrhG). Die nach diesem Vertrag eingeräumten Rechte beziehen sich auch auf das geänderte Werk.

§ 6. Laufzeit der Vereinbarung, Kündigung

Die Vereinbarung wird unbefristet geschlossen. Die fotografierte Person hat das Recht, das Recht zur Veröffentlichung und Verbreitung nach § 3 mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende zu kündigen. Der Bürgerverein hat mit Beendigung des Veröffentlichungs- und Verbreituzngsrechts die Lichtbildaufnahmen der fotografierten Person aus seinem Online-Angebot zu entfernen. Soweit Lichtbildaufnahmen der fotografierten Person noch nicht veröffentlicht wurden, hat eine Veröffentlichung nach Zugang der Kündigungserklärung zu unterbleiben. Wurden Lichtbildaufnahmen bereits in Print- oder sonstigen nicht-elektronischen, materiellen Produkten verwendet, dürfen diese ab Zugang der Kündigung nicht neu aufgelegt werden, bereits gedruckte Exemplare aber auch nach Beendigung des Verbreitungsrechts noch im Rahmen der Vereinszwecke aufgebraucht werden.

§ 7. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen unberührt (§ 139 BGB).


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Ort, Datum


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Fotografierte Person


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Bürgerverein Burgkunstadt e.V. (1.oder 2. Vorsitzender)


......................................

Bürgerverein Burgkunstadt e.V. (weiteres Vorstandsmitglied)

Fußnoten

<references />