Mustervereinbarung mit Fotografen: Unterschied zwischen den Versionen

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wird folgende Vereinbarung über die Anfertigung von Lichtbildern für den Bürgerverein getroffen:
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wird folgende Vereinbarung über die Anfertigung von Lichtbildwerken und Lichtbildern für den Bürgerverein getroffen:
  
====§ 1. Vertragszweck====
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====§ 1. Vertragsgegenstand, Zweck====
Der Fotograf fertigt für den Bürgerverein Lichtbilder zur Verwendung für Vereinzwecke. Diese Zwecke umfassen auch solche Zwecke, die erst nachträglich von der Mitgliederversammlung des Bürgervereins in die Satzung aufgenommen werden.
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(1) Diese Vereinbarung bezieht sich auf folgende durch den Fotografen hergestellte oder herzustellende Lichtbildwerke und Lichtbilder:
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.... (genaue Beschreibung der Lichtbildwerke und Lichtbilder)
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(2) Der Fotograf fertigt für den Bürgerverein Lichtbilder zur Verwendung für Vereinzwecke. Diese Zwecke umfassen auch solche Zwecke, die erst nachträglich von der Mitgliederversammlung des Bürgervereins in die Satzung aufgenommen werden.
  
 
====§ 2. Veröffentlichungsrecht====
 
====§ 2. Veröffentlichungsrecht====
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Der Fotograf verzichtet auf eine Urheberbezeichnung (§ 13 UrhG).<ref>Dies ist insbesondere für Wahlplakate wichtig</ref>
 
Der Fotograf verzichtet auf eine Urheberbezeichnung (§ 13 UrhG).<ref>Dies ist insbesondere für Wahlplakate wichtig</ref>
  
====§ 4. Verwertungsrechte====
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====§ 4. Nutzungsrechte====
Der Fotograf räumt dem Bürgerverein folgende ausschließliche, unbefristete und unwiderrufliche Nutzungsrechte ohne  zeitliche, räumliche, oder inhaltliche Beschränkungen ein:
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(1) Der Fotograf räumt dem Bürgerverein folgende ausschließliche, unbefristete und unwiderrufliche Nutzungsrechte ohne  zeitliche, räumliche, oder inhaltliche Beschränkungen ein:
  
 
* das Recht zur Vervielfältigung (§ 16 UrhG),
 
* das Recht zur Vervielfältigung (§ 16 UrhG),
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* das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG)
 
* das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG)
 
* das Wiedergaberecht durch Ton- und Bildträger (§ 21 UrhG).
 
* das Wiedergaberecht durch Ton- und Bildträger (§ 21 UrhG).
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(2) Der Fotograf räumt dem Bürgerverein das Recht ein, die Bilder beliebig oft in allen Vereinsprodukten und -objekten zu publizieren.
  
 
====§ 5. Recht der Bearbeitung====
 
====§ 5. Recht der Bearbeitung====
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====§ 7. Recht am eigenen Bild / Persönlichkeitsrechte====
 
====§ 7. Recht am eigenen Bild / Persönlichkeitsrechte====
Der Fotograf versichert, die Zustimmung etwaiger abgebildeter Personen zur Herstellung und Verbreitung der Bilder eingeholt zu haben.
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Der Fotograf versichert, die Zustimmung etwaiger abgebildeter Personen zur Herstellung und Verbreitung der Bilder eingeholt zu haben oder - sofern die Bilder erst noch herzuistellen sind, diese vorher einzuholen.
  
 
====§ 8. Vergütung====
 
====§ 8. Vergütung====

Version vom 14. Mai 2013, 14:37 Uhr

Entwurf einer Vereinbarung mit Fotografen

Das nachfolgende Muster dient zur Verwendung, wenn sich Fotografen bereit erklären, Aufnahmen für den Bprgerverein zu fertigen.

Fotografen-Vertrag

Zwischen dem

Bürgerverein Burgkunstadt e.V., gesetzlich vertreten durch den Vorstand, hier vertreten durch die Vorstände .... und ...., Lichtenfelser Str. 86, 96224 Burgkunstadt

- nachfolgend: Bürgerverein -

und

[Vorname, Nachname, Anschrift, PLZ, Ort]

- nachfolgend: Fotograf -

wird folgende Vereinbarung über die Anfertigung von Lichtbildwerken und Lichtbildern für den Bürgerverein getroffen:

§ 1. Vertragsgegenstand, Zweck

(1) Diese Vereinbarung bezieht sich auf folgende durch den Fotografen hergestellte oder herzustellende Lichtbildwerke und Lichtbilder:

.... (genaue Beschreibung der Lichtbildwerke und Lichtbilder)

(2) Der Fotograf fertigt für den Bürgerverein Lichtbilder zur Verwendung für Vereinzwecke. Diese Zwecke umfassen auch solche Zwecke, die erst nachträglich von der Mitgliederversammlung des Bürgervereins in die Satzung aufgenommen werden.

§ 2. Veröffentlichungsrecht

Der Fotograf stimmt einer Veröffentlichung durch den Bürgerverein zu (§ 12 UrhG).

§ 3. Urheberbezeichnung

Der Fotograf verzichtet auf eine Urheberbezeichnung (§ 13 UrhG).<ref>Dies ist insbesondere für Wahlplakate wichtig</ref>

§ 4. Nutzungsrechte

(1) Der Fotograf räumt dem Bürgerverein folgende ausschließliche, unbefristete und unwiderrufliche Nutzungsrechte ohne zeitliche, räumliche, oder inhaltliche Beschränkungen ein:

  • das Recht zur Vervielfältigung (§ 16 UrhG),
  • das Recht zur Verbreitung (§ 17 UrhG),
  • das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG),
  • das Vorführungsrecht (§ 19 Abs. 4 UrhG),
  • das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG)
  • das Wiedergaberecht durch Ton- und Bildträger (§ 21 UrhG).

(2) Der Fotograf räumt dem Bürgerverein das Recht ein, die Bilder beliebig oft in allen Vereinsprodukten und -objekten zu publizieren.

§ 5. Recht der Bearbeitung

Der Bürgerverein darf die Lichtbildwerke und Lichtbilder des Fotografen bearbeiten und umgestalten (§ 23 UrhG). Die nach diesem Vertrag eingeräumten Rechte beziehen sich auch auf die bearbeiteten und / oder umgestalteten Lichtbildwerke und Lichtbilder.

§ 6. Änderungen

Der Bürgerverein darf das Werk ändern (§ 39 UrhG).

§ 7. Recht am eigenen Bild / Persönlichkeitsrechte

Der Fotograf versichert, die Zustimmung etwaiger abgebildeter Personen zur Herstellung und Verbreitung der Bilder eingeholt zu haben oder - sofern die Bilder erst noch herzuistellen sind, diese vorher einzuholen.

§ 8. Vergütung

Nach § 32 UrhG wird folgende Vergütung vereinbart: ... <ref> Verzicht auf Vergütung möglich?</ref>

§ 9. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen unberührt (§ 139 BGB).


.....................................

Ort, Datum


......................................

Fotograf


......................................

Bürgerverein Burgkunstadt e.V. (1.oder 2. Vorsitzender)


......................................

Bürgerverein Burgkunstadt e.V. (weiteres Vorstandsmitglied)

Fußnoten

<references />