Kassenprüfung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die örtliche Kassenprüfung obliegt nach {{GO 103}} Abs. 5 Satz 1 dem ersten [[Bürgermeister]]. Er bedient sich in Gemeinden, in denen ein [[Rechnungsprüfungsamt]] eingerichtet ist, dieses Amts ({{GO 103}} Abs. 5 Satz 2).
  
 
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* {{GO 103}} Abs. 5 Satz 1
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Version vom 7. Juli 2014, 18:08 Uhr

Die örtliche Kassenprüfung obliegt nach GO Art. 103 Abs. 5 Satz 1 dem ersten Bürgermeister. Er bedient sich in Gemeinden, in denen ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet ist, dieses Amts (GO Art. 103 Abs. 5 Satz 2).

Normen