Kostenrechnende Einrichtung: Unterschied zwischen den Versionen

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Für Einrichtungen, die in der Regel aus Entgelten finanziert werden ([[kostenrechnende Einrichtungen]]), sind nach {{KommHV-Kameralistik}} § 12 Abs. 1 Satz 1  im [[Verwaltungshaushalt]] auch
  
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1. angemessene Abschreibungen,
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2. eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals,
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3. Zuführungen zu zulässig gebildeten Sonderrücklagen
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zu veranschlagen. Für Einrichtungen, die nur in geringem Umfang aus Entgelten finanziert werden, kann abweichend von Satz 1 auf die Veranschlagung verzichtet werden.
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==Beispiele==
 
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Version vom 29. März 2014, 13:33 Uhr

Für Einrichtungen, die in der Regel aus Entgelten finanziert werden (kostenrechnende Einrichtungen), sind nach KommHV-Kameralistik § 12 Abs. 1 Satz 1 im Verwaltungshaushalt auch

1. angemessene Abschreibungen,

2. eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals,

3. Zuführungen zu zulässig gebildeten Sonderrücklagen

zu veranschlagen. Für Einrichtungen, die nur in geringem Umfang aus Entgelten finanziert werden, kann abweichend von Satz 1 auf die Veranschlagung verzichtet werden.

Normen

Beispiele

Siehe auch