Gemeindeanteil an der Einkommensteuer: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der
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==In Bayern an die Gemeinden zu verteilendes Aufkommen==
Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist [{{GG 106}} Abs. 5).
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Die Gemeinden erhalten nach {{GG 106}} Abs. 5 einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein [http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gemfinrefg/gesamt.pdf Bundesgesetz], das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, dass die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.
  
* Anteil der Gemeinden an der Lohhnsteuer und veranlagten Einkommensteuer: 15%
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Nach [http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gemfinrefg/gesamt.pdf § 1 Satz 1 Gemeindefinanzreformgesetz (GFRG)] erhalten die Gemeinden
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*15 Prozent des Aufkommens an Lohnsteuer und an veranlagter Einkommensteuer sowie
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*12 Prozent des Aufkommens an Kapitalertragsteuer (Gemeindeanteil an der Einkommensteuer).
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Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird für jedes Land nach den Steuerbeträgen bemessen, die von den Finanzbehörden im Gebiet des Landes unter Berücksichtigung der Zerlegung nach [http://dejure.org/gesetze/GG/107.html Artikel 107 Abs. 1 des Grundgesetzes] vereinnahmt werden ([http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gemfinrefg/gesamt.pdf § 1 Satz 2 GFRG]).
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Das in Bayern an die Gemeinden zu verteilende Aufkommen richtet sich also nach der in Bayern vereinnahmten Lohnsteuer, veranlagten Einkommensteuer und Kapitalertragsteuer.
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Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird nach einem Schlüssel auf die Gemeinden aufgeteilt, der von den Ländern [...] durch [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=0&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemStAntVBY1998rahmen&st=null Rechtsverordnung der Landesregierung] festgesetzt wird ([http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gemfinrefg/gesamt.pdf § 2 GFRG]).
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Die Schlüsselzahl für [[Burgkunstadt]], beträgt nach den [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemStAntVBY1998V13Anlage1 Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer - Gebietsstand: 1. Januar 2012 -]:   '''0,0003688'''<ref>Im Vergleich Altenkunstadt 0,0002956, Ebensfeld, M 0,0003283, Hochstadt a.Main 0,0000920, Lichtenfels, St 0,0011413, Marktgraitz 0,0000576, Marktzeuln 0,0000972, Michelau i.OFr. 0,0003539, Redwitz a.d.Rodach 0,0001882, Bad Staffelstein, St 0,0005792, Weismain, St 0,0002598, München 0,1476219</ref>.
  
 
==Normen==
 
==Normen==
 
* {{GG 106}} Abs. 5
 
* {{GG 106}} Abs. 5
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*[http://dejure.org/gesetze/GG/107.html Art. 107 Abs. 1 GG]
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*[http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gemfinrefg/gesamt.pdf Gemeindefinanzreformgesetz (GFRG)]
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*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=0&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemStAntVBY1998rahmen&st=null Verordnung über die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer und über die Abführung der Gewerbesteuerumlage (Ausführungsverordnung Gemeindefinanzreformgesetz - BayAVGFRG) vom 23. Juni 1998]
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**[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemStAntVBY1998V13Anlage1 Anlage 1. Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer - Gebietsstand: 1. Januar 2012 -]
  
 
==Links==
 
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==Publikationen==
 
==Publikationen==
 
* [http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Oeffentliche_Finanzen/Foederale_Finanzbeziehungen/Kommunalfinanzen/Der-Gemeindeanteil-an-der-Einkommensteuer.pdf?__blob=publicationFile&v=1 BMF Dokumentation Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer in der Gemeindefinanzreform]
 
* [http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Oeffentliche_Finanzen/Foederale_Finanzbeziehungen/Kommunalfinanzen/Der-Gemeindeanteil-an-der-Einkommensteuer.pdf?__blob=publicationFile&v=1 BMF Dokumentation Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer in der Gemeindefinanzreform]
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==Siehe auch==
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*[[Steuer]]
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**[[Umsatzsteuer]]
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**[[Gemeinschaftsteuer]]
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*[[Kommunalabgabe]]
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*[[Gemeindefinanzen]]
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==Fußnoten==
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<references />

Version vom 21. März 2014, 19:20 Uhr

In Bayern an die Gemeinden zu verteilendes Aufkommen

Die Gemeinden erhalten nach GG Art. 106 Abs. 5 einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, dass die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.

Nach § 1 Satz 1 Gemeindefinanzreformgesetz (GFRG) erhalten die Gemeinden

  • 15 Prozent des Aufkommens an Lohnsteuer und an veranlagter Einkommensteuer sowie
  • 12 Prozent des Aufkommens an Kapitalertragsteuer (Gemeindeanteil an der Einkommensteuer).

Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird für jedes Land nach den Steuerbeträgen bemessen, die von den Finanzbehörden im Gebiet des Landes unter Berücksichtigung der Zerlegung nach Artikel 107 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinnahmt werden (§ 1 Satz 2 GFRG).

Das in Bayern an die Gemeinden zu verteilende Aufkommen richtet sich also nach der in Bayern vereinnahmten Lohnsteuer, veranlagten Einkommensteuer und Kapitalertragsteuer.

Gemeindeschlüssel

Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird nach einem Schlüssel auf die Gemeinden aufgeteilt, der von den Ländern [...] durch Rechtsverordnung der Landesregierung festgesetzt wird (§ 2 GFRG).

Die Schlüsselzahl für Burgkunstadt, beträgt nach den Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer - Gebietsstand: 1. Januar 2012 -: 0,0003688<ref>Im Vergleich Altenkunstadt 0,0002956, Ebensfeld, M 0,0003283, Hochstadt a.Main 0,0000920, Lichtenfels, St 0,0011413, Marktgraitz 0,0000576, Marktzeuln 0,0000972, Michelau i.OFr. 0,0003539, Redwitz a.d.Rodach 0,0001882, Bad Staffelstein, St 0,0005792, Weismain, St 0,0002598, München 0,1476219</ref>.

Normen

Links

Publikationen


Siehe auch

Fußnoten

<references />