Allgemeine Geschäftsbedingungen: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Allgemeine Geschäftsbedingungen]] sind nach {{BGB 305}} Abs. 1 Satz 1 alle für eine [[Vielzahl von Verträgen]]<ref>"Vertragsbedingungen sind bereits dann für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert, wenn ihre dreimalige Verwendung beabsichtigt ist.". ({{BGH VII ZR 388/00}}, Amtlicher Leitsatz 1); § 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 BGB sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte ({{BGB 310}} Abs. 3 Nr. 2)</ref> vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat ({{BGB 305}} Abs. 1 Satz 2).  Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind ({{BGB 305}} Abs. 1 Satz 3).<noinclude>
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[[Allgemeine Geschäftsbedingungen]] sind nach {{BGB 305}} Abs. 1 Satz 1 alle für eine [[Vielzahl von Verträgen]]<ref>"Vertragsbedingungen sind bereits dann für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert, wenn ihre dreimalige Verwendung beabsichtigt ist.". ({{BGH VII ZR 388/00}}, Amtlicher Leitsatz 1); § 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 BGB sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte ({{BGB 310}} Abs. 3 Nr. 2)</ref> vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat ({{BGB 305}} Abs. 1 Satz 2).  Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen [[Aushandeln|ausgehandelt]] sind ({{BGB 305}} Abs. 1 Satz 3).<noinclude>
  
 
==Normen==
 
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Version vom 30. März 2022, 11:30 Uhr

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach BGB § 305 Abs. 1 Satz 1 alle für eine Vielzahl von Verträgen<ref>"Vertragsbedingungen sind bereits dann für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert, wenn ihre dreimalige Verwendung beabsichtigt ist.". (BGH, Urteil vom 27.09.2001 - VII ZR 388/00, Amtlicher Leitsatz 1); § 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 BGB sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte (BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2)</ref> vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat (BGB § 305 Abs. 1 Satz 2). Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind (BGB § 305 Abs. 1 Satz 3).

Normen

Rechtsprechung

  • BGH NJW 2013, 2027: "Wird ein Klauselwerk an mehreren zentralen Punkten ab­geändert, kann dies dafür sprechen, dass die Parteien alle sachlich damit zusammenhängenden Bedingungen in ihren Gestaltungswillen aufgenommen und damit das ganze Klauselwerk ausgehandelt haben (vgl. Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 305 BGB Rdnr. 55; Pfeiffer, in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., § 305 BGB Rdnr. 41, jew. m. w. Nachw.).
  • BGH, Urteil vom 27.09.2001 - VII ZR 388/00, NJW 2002, 138: "Vertragsbedingungen sind bereits dann für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert, wenn ihre dreimalige Verwendung beabsichtigt ist."<ref>Amtlicher Leitsatz 1</ref>

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

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