Altlastenkataster: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BayBodSchG 3}} Abs. 1: Das Landesamt für Umwelt führt ein Kataster, in dem die von der zuständigen Behörde nach Art. 2 Satz 2 gemeldeten Flächen erfasst werden. Die Meldung wird dadurch bewirkt, dass die zuständige Behörde die Eintragungen im Kataster vornimmt.
  
 
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Version vom 26. August 2021, 12:45 Uhr


Normen

  • BayBodSchG Art. 3 Abs. 1: Das Landesamt für Umwelt führt ein Kataster, in dem die von der zuständigen Behörde nach Art. 2 Satz 2 gemeldeten Flächen erfasst werden. Die Meldung wird dadurch bewirkt, dass die zuständige Behörde die Eintragungen im Kataster vornimmt.

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Fußnoten

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