Presseauskunft: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BayPrG 4}} Abs. 2: Das Recht auf Auskunft kann nur gegenüber dem Behördenleiter und den von ihm Beauftragten geltend gemacht werden. Die Auskunft darf nur verweigert werden, soweit auf Grund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht besteht.
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* {{BayPrG 4}} Abs. 2 ([[Auskunftsrecht]]): Das Recht auf Auskunft kann nur gegenüber dem Behördenleiter und den von ihm Beauftragten geltend gemacht werden. Die Auskunft darf nur verweigert werden, soweit auf Grund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht besteht.
  
 
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Version vom 16. Juli 2021, 09:13 Uhr


Normen

Bayerisches Pressegesetz (BayPrG)

  • BayPrG Art. 4 Abs. 2 (Auskunftsrecht): Das Recht auf Auskunft kann nur gegenüber dem Behördenleiter und den von ihm Beauftragten geltend gemacht werden. Die Auskunft darf nur verweigert werden, soweit auf Grund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht besteht.

Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)

Fußnoten

<references/>