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**Für Aufträge auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs gilt ein Wert von 414.000 Euro.  
 
**Für Aufträge auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs gilt ein Wert von 414.000 Euro.  
  
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==Normen==
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* [http://www.gesetze-im-internet.de/vgv_2001/__2.html § 2 Vergabeverordnung]
  
 
==Links==
 
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Version vom 30. April 2014, 16:07 Uhr

EU-Vergaberecht

Normen

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references />