Vergabeangelegenheiten in der Gemeinderatssitzung: Unterschied zwischen den Versionen
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Sofern eine Reindentifizierbarkeit ausgeschlossen ist, können Namen [[Anonymisierung|anonymisiert]] werden.<ref>Stefan '''Papsthart''', Glashaus mit Geheimnissen - Zur (Nicht-)Öffentlichkeit kommunaler Ratsarbeit, BayVBl. 2021, 253 ff., 254 Fn. 29</ref><noinclude> | Sofern eine Reindentifizierbarkeit ausgeschlossen ist, können Namen [[Anonymisierung|anonymisiert]] werden.<ref>Stefan '''Papsthart''', Glashaus mit Geheimnissen - Zur (Nicht-)Öffentlichkeit kommunaler Ratsarbeit, BayVBl. 2021, 253 ff., 254 Fn. 29</ref><noinclude> | ||
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+ | * Ziffer 4 der [https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/buw/bauthemen/vergabeundvertragswesen/vhb/z5_vergabe_bauauftraege_vhb_vhb_bayern.pdf#%5B%7B%22num%22%3A1381%2C%22gen%22%3A0%7D%2C%7B%22name%22%3A%22FitH%22%7D%2C846%5D Richtlinien zu 313 (Niederschrift über die (Er)Öffnung der Angebote)] des {{Vergabehandbuch Bayern}} | ||
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Version vom 15. Juli 2021, 09:48 Uhr
Grundsätzlich ist in Vergabeangelegenheiten im Einzelfall zu prüfen, ob bzw. inwieweit diese öffentlch oder nichtöffentlich zu behandeln sind, auch ob ggf. eine Aufteilung eines Tagesordnungspunktes in einen öffentlichen und einen nichtöffentlichen Teil vorzunehmen ist.<ref>Beachte die weiterführenden Quellen: grundlegend BGH, Urteil vom 23.04.2015 - III ZR 195/14; BayVGH, Urteil vom 23. März 1988 - 4 B 86.02994 = BayVBl 1989, 81; BVerwG, BayVBl 1990, 157; Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration - Rundschreiben vom 24.09.2019 - Kommunale Auftragsvergaben; Öffentlichkeit der Sitzungen kommunaler Gremien bei Vergabeangelegenheiten und Veröffentlichung von Auftragsdaten - B3-1512-30-5; Die Schreiben des Staatsministeriums des Innern vom 06.12.1994, 06.03.1995 und 12.07.2006, Nr. IB1-1413.14-1, sowie vom 01.04.1997, Nr. IB4-1512.41-02, werden durch dieses Rundschreiben ersetzt; Caroline von Bechtolsheim/Kora Betz, Kommunalrechtliches Öffentlichkeitsprinzip versus vergaberechtlichen Geheimhaltungsgrundsatz, KommJur 2006, 1-6; Geiger, Vergabe von Bauaufträgen in öffentlichen Sitzungen, BayVBl 1985, 359</ref> Um der Öffentlichkeit ein abgerundetes Bild der zur Meinungsbildung erforderlichen Information zu ermöglichen, sind die in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Punkte ggf. in einer im Rat abgestimmten, die Rechte der Betroffenen wahrenden Zusammenfassung in die öffentliche Sitzung einzubringen (bzw. als rechtlich geprüfte anonymisierte und abstrahierte Fassung zu verlesen)<ref>vgl. Stefan Papsthart, Glashaus mit Geheimnissen - Zur (Nicht-)Öffentlichkeit kommunaler Ratsarbeit, BayVBl. 2021, 253 ff., 254 Fn. 32</ref>.
Persönliche Verhältnisse des Bieters, insb. im Rahmen der Eignungsprüfung, z.B. Bonität, Zuverlässigkeit, Kalkulation, namentliche Nennung nachplatzierter Bieter, Erstellung von Bieterlisten vor beschränkten Ausschreibungen, sind nichtöffentlich zu behandeln.<ref>Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 239 f.; Stefan Papsthart, Glashaus mit Geheimnissen - Zur (Nicht-)Öffentlichkeit kommunaler Ratsarbeit, BayVBl. 2021, 253, 255 (3.4.5)</ref>
Oberhalb der EU-Schwellenwerte sind folgende Vorschriften zu beachten:
- Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 vom 11.01.2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011
- GWB § 134 Abs. 1 (Informations- und Wartepflicht)
- VgV § 5 (Wahrung der Vertraulichkeit)
- SektVO § 5 (Wahrung der Vertraulichkeit)
- KonzVgV 4 (Wahrung der Vertraulichkeit)
- Für Bauaufträge VOB/A § 14 EU Abs. 6,7 und 8
Im Unterschwellenbereich in Bayern sind u.a. die allgemeinen Haushaltsgrundsätze zu beachten. Nach KommHV-Kameralistik § 31 Abs. 2 bzw. KommHV-Doppik § 30 Abs. 2 sind bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluß von Verträgen die vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekannt gegebenen Vergabegrundsätze anzuwenden (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration - Az. B3-1512-31-19 über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 31. Juli 2018 (AllMBl. S. 547), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 8. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 787) sowie Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration - Rundschreiben vom 24.09.2019 - Kommunale Auftragsvergaben; Öffentlichkeit der Sitzungen kommunaler Gremien bei Vergabeangelegenheiten und Veröffentlichung von Auftragsdaten - B3-1512-30-5).
Nach Ziffer 4 der Richtlinien zu 313 (Niederschrift über die (Er)Öffnung der Angebote) des Vergabehandbuch Bayern sind die Angebote mit allen Anlagen geheim zu halten; das gilt für alle Vergabeverfahren. Sie dürfen nur den unmittelbar mit der Bearbeitung beauftragten Personen zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch, wenn freiberuflich Tätige an der Prüfung und Wertung beteiligt sind.
Sofern eine Reindentifizierbarkeit ausgeschlossen ist, können Namen anonymisiert werden.<ref>Stefan Papsthart, Glashaus mit Geheimnissen - Zur (Nicht-)Öffentlichkeit kommunaler Ratsarbeit, BayVBl. 2021, 253 ff., 254 Fn. 29</ref>
Normen
EU-Richtlinien
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- GWB § 134 Abs. 1 (Informations- und Wartepflicht)
Vergabeverordnung (VgV)
Sektorenverordnung (SektVO)=
Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV)
Vorlage:VOB/A EU
- VOB/A § 14 EU Abs. 6,7 und 8
KommHV-Kameralistik
- KommHV-Kameralistik § 31 Abs. 2
KommHV-Doppik
- KommHV-Doppik § 30 Abs. 2
Verwaltungsrichtlinien
- Ziffer 4 der Richtlinien zu 313 (Niederschrift über die (Er)Öffnung der Angebote) des Vergabehandbuch Bayern
- Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration - Az. B3-1512-31-19 über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 31. Juli 2018 (AllMBl. S. 547), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 8. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 787)
- Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration - Rundschreiben vom 24.09.2019 - Kommunale Auftragsvergaben; Öffentlichkeit der Sitzungen kommunaler Gremien bei Vergabeangelegenheiten und Veröffentlichung von Auftragsdaten - B3-1512-30-5
Publikationen
- Caroline von Bechtolsheim/Kora Betz, Kommunalrechtliches Öffentlichkeitsprinzip versus vergaberechtlichen Geheimhaltungsgrundsatz, KommJur 2006, 1-6;
- Geiger, Vergabe von Bauaufträgen in öffentlichen Sitzungen, BayVBl 1985, 359;
- Stefan Papsthart, Glashaus mit Geheimnissen - Zur (Nicht-)Öffentlichkeit kommunaler Ratsarbeit, BayVBl. 2021, 253 ff., 254 Fn. 29
Siehe auch
Fußnoten
<references/>